Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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nister geübte Verwaltungsrechtsprechung reine Verwaltung ist: 
der Minister ist Leiter der ganzen Verwaltung und kann diese 
Eigenschaft nicht von sich abstreifen, wenn er Recht spricht. 
Aber Präfekturrat und Staatsrat haben in ihrer äusseren Be- 
schaffenheit und in den Formen, mit denen sie ihre Rechtspre- 
chung umkleiden, grosse Aehnlichkeit mit den Gerichten, und es 
erhebt sich die Frage, ob durch diese beiden Behörden die Ver- 
waltungsrechtspflege so vollständig aus der Verwaltung heraus- 
gehoben wird, dass sie aus ihr ausscheidet. 
Der Präfekturrat wird aus Beamten, welche der Verwaltung 
angehören, gebildet; dem Präfekten steht der Vorsitz und eine 
Stimme zu, welche bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. 
Daher ist der Präfekturrat oft in die Lage gesetzt, über Ver- 
waltungsakte entscheiden zu müssen, welche von seinem Vor- 
sitzenden oder unter dessen Verantwortung von einem seiner Mit- 
glieder erlassen worden sind. Dass es ihm schwer werden muss, 
einen derartigen Verwaltungsakt zu missbilligen, dass in solchen 
Fällen erhebliche Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, 
bedarf keiner Erörterung. Dennoch sind die Mitglieder des Prä- 
fekturrats nicht ihrem Vorgesetzten, sondern nur ihrem Gewis- 
sen verantwortlich; rechtlich sind sie so unabhängig wie die 
Richter. 
Aber der Präfekturrat übt nur eine beschränkte Rechtspre- 
chung aus und entscheidet nur in erster Instanz. Massgebend 
kann nur sein, was für die zweite Instanz, den Staatsrat, gilt: 
ist dessen Rechtsprechung eine unabhängige, wie die der ordent- 
lichen Gerichte, so schadet es nichts, dass in erster Instanz der 
Minister Recht spricht; ist seine Rechtsprechung dem Staats- 
oberhaupte untergeordnet, so nützt es nichts, dass der Präfektur- 
rat Niemandem Verantwortung schuldet. 
Der Staatsrat hat sich durch seine Besetzung mit den her- 
vorragendsten Juristen und durch den freien Sinn seiner Ent- 
scheidungen das Vertrauen des französischen Volkes erworben. 
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