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le gage de sa cereance; qu’ainsi les denrees, effets et marchan-
dises dont le Gouvernement dispose seraient detournes de leur
destination; que les caisses de la tr&esorerie elle-m&äme seraient
saisissables, qu’en un mot le service general pourrait &tre non
seulement entrave, mais totalement interrompu.“
An diesen Ausführungen ist ein Zweifaches unrichtig. Zu-
nächst wird die Behauptung, die Gerichte könnten den Staat
nicht verurteilen, durch die Tatsache widerlegt, dass solche Ur-
teile vorkommen. Weiter ist die Annahme des directoire ex6&cutif,
aus derartigen Urteilen sei eine Zwangsvollstreckung gegen den
Staat zulässig, irrtümlich. Zwangsmittel sind dem Staate gegen-
über ausgeschlossen. Der Staat honoriert eine gegen ihn ge-
richtlich festgestellte Schuld nur, wenn er will. Selbst wenn er
der ihm obliegenden moralischen Verpflichtung nachkommt und
zahlen will, zahlt seine Kasse erst, wenn eine besondere Aner-
kennung der Staatsschuld (liquidation de la dette publique) und
eine Anweisung auf einen bestimmten Kredit erfolgt ist. Die
Gerichte, welche den Staat verurteilen, begründen niemals eine
Schuld, sondern nur einen Titel zu einer solchen. Eine Schuld
wird erst durch die Feststellung und Anweisung geschaffen. Zwar
liegt dem Minister ob, eine gerichtlich festgestellte Schuld des
Staats festzusetzen und anzuweisen, aber es besteht die Möglich-
keit, dass er seine Amtspflicht verletzt. Eine fernere Schranke
für die gerichtlich festgestellte Staatsschuld liegt in der Möglich-
keit, dass dem Minister für die Zahlungsanweisung ein Kredit
nicht zur Verfügung steht und auch durch das nächste Finanz-
gesetz nicht bewilligt wird '!.
Die Gerichte können wohl den Staat zum Schuldner erklären,
nur begründet die gerichtliche Feststellung keine Schuld im Sinne
ddes bürgerlichen Rechts.
II. Wie es Rechtsstreitigkeiten gibt, in denen das ordent-
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": Otto MAYER, Theorie des französischen Verwaltungsrechts $ 60. 2
S. 417 £.