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liche Gericht urteilt, obgleich der Staat beteiligt ist, finden sich
Rechtsstreitigkeiten, in denen die Verwaltungsgerichte entscheiden,
obgleich der Staat nicht Partei ist. Ein näheres Eingehen auf
die einzelnen Fälle führt zu der Entdeckung, dass der Staat an
den ihn betreffenden Prozessen, die den Gerichten ausgeliefert
sind, keinen besonderen Anteil nimmt, während er an den ihn
nicht angehenden Prozessen, welche den ordentlichen Gerichten
entzogen sind, ein Interesse hat: in letzteren ist nämlich ent-
weder eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körper-
schaft, deren Gedeihen auf den Staat zurückwirkt, vertreten, oder
der Streit wird zwar zwischen Privatpersonen geführt, doch hat
der Staat, wenn die eine Partei verliert, einen Entschädigungs-
anspruch oder das Nichtzustandekommen einer unternommenen
öffentlichen Arbeit zu befürchten. Aus der Beobachtung der
Einzelfälle ergibt sich daher das Gesetz, dass nicht die Beteili-
gung des Staats an dem Rechtsstreite, sondern das Interesse der
Verwaltung an seinem Ausgange dafür bestimmend ist, ihn der
Verwaltungsrechtsprechung zu unterwerfen.
Das wäre aber doch eine Rückkehr in das ancien regime,
und es ist doch gesagt worden, dass deren Willkür durch feste
Regeln ersetzt worden sei! Es sind auch feste Regeln gegeben:
Ist der Staat nicht Partei, so ist die gerichtliche Zuständigkeit
begründet, sofern der Rechtsstreit nicht durch ausdrückliche ge-
setzliche Bestimmung der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen
ist. Dies gilt namentlich auch für die Gemeinden, die regelmässig
der Rechtsprechung der Gerichte unterstehen !’’. Als hauptsäch-
lichstes Ausnahmegesetz kommt das Gesetz vom 28 pluviose VILI
in Betracht, welches die Ansprüche von Privatpersonen gegen den
Unternehmer einer öffentlichen Arbeit wegen eines durch deren
Ausführung angerichteten Schadens den Präfekturräten zuweist.
Handelt es sich um den Staat, so ist umgekehrt die Zu-
12 OTro MAYER, Theorie des französischen Verwaltungsrechts $ 65 113
S. 466—469.