Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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liche Gericht urteilt, obgleich der Staat beteiligt ist, finden sich 
Rechtsstreitigkeiten, in denen die Verwaltungsgerichte entscheiden, 
obgleich der Staat nicht Partei ist. Ein näheres Eingehen auf 
die einzelnen Fälle führt zu der Entdeckung, dass der Staat an 
den ihn betreffenden Prozessen, die den Gerichten ausgeliefert 
sind, keinen besonderen Anteil nimmt, während er an den ihn 
nicht angehenden Prozessen, welche den ordentlichen Gerichten 
entzogen sind, ein Interesse hat: in letzteren ist nämlich ent- 
weder eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körper- 
schaft, deren Gedeihen auf den Staat zurückwirkt, vertreten, oder 
der Streit wird zwar zwischen Privatpersonen geführt, doch hat 
der Staat, wenn die eine Partei verliert, einen Entschädigungs- 
anspruch oder das Nichtzustandekommen einer unternommenen 
öffentlichen Arbeit zu befürchten. Aus der Beobachtung der 
Einzelfälle ergibt sich daher das Gesetz, dass nicht die Beteili- 
gung des Staats an dem Rechtsstreite, sondern das Interesse der 
Verwaltung an seinem Ausgange dafür bestimmend ist, ihn der 
Verwaltungsrechtsprechung zu unterwerfen. 
Das wäre aber doch eine Rückkehr in das ancien regime, 
und es ist doch gesagt worden, dass deren Willkür durch feste 
Regeln ersetzt worden sei! Es sind auch feste Regeln gegeben: 
Ist der Staat nicht Partei, so ist die gerichtliche Zuständigkeit 
begründet, sofern der Rechtsstreit nicht durch ausdrückliche ge- 
setzliche Bestimmung der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen 
ist. Dies gilt namentlich auch für die Gemeinden, die regelmässig 
der Rechtsprechung der Gerichte unterstehen !’’. Als hauptsäch- 
lichstes Ausnahmegesetz kommt das Gesetz vom 28 pluviose VILI 
in Betracht, welches die Ansprüche von Privatpersonen gegen den 
Unternehmer einer öffentlichen Arbeit wegen eines durch deren 
Ausführung angerichteten Schadens den Präfekturräten zuweist. 
Handelt es sich um den Staat, so ist umgekehrt die Zu- 
12 OTro MAYER, Theorie des französischen Verwaltungsrechts $ 65 113 
S. 466—469.
	        
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