Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Diese Bestimmungen haben nun durch Art. 11 des belg. Ges. 
von 1837 folgende Abänderungen erfahren: Der Eigentümer einer 
Oberfläche, welche nach ihrer Ausdehnung als zum regelmässigen 
und vorteilhaften Betriebe eines Bergwerks hinreichend erkannt 
wird, erhält für neue Konzessionen den Vorzug, wenn er die zur 
Inangriffnahme und Fortführung der Arbeiten in der vom Gesetze 
vorgeschriebenen Art nötigen Mittel nachweist. Dasselbe gilt, 
wenn eine derartige Oberfläche mehreren zu einer Gesellschaft 
vereinigten Grundbesitzern gehört und dieselben die nämlichen 
Garantien darbieten. Gleichwohl kann die Regierung über Gut- 
achten des Bergwerksrates in solchen Fällen von dieser Regel 
abgehen, wo die Grundeigentümer mit dem Finder oder mit je- 
mandem konkurrieren, der um eine Konzessions-Erweiterung an- 
sucht. Im Falle der Finder die Konzession nicht erhält, hat er 
seitens des Konzessionärs auf eine Entschädigung Anspruch, die 
durch die Konzessionsurkunde festzusetzen ist. Das dem Grund- 
eigentümer gebührende Vorzugsrecht soll auch demjenigen zu- 
stehen, der die Rechte des Grundeigentümers hinsichtlich des 
Bergwerkes besitzt oder der Rechte auf das Bergwerk durch 
Uebereinkommen, Ersitzung oder durch Lokalgebräuche, welche vor 
Publikation des Berggesetzes von 1810 bestanden, erworben hat. 
Es ist somit auch eine Zession des Vorzugsrechtes des Ober- 
flächners ermöglicht, wie in den französischen Entwürfen hin- 
sichtlich des Finderrechtes. 
Diese Bestimmungen bedeuten immerhin einen wesentlichen 
Fortschritt gegenüber der französischen Norm und wir möchten 
das Urteil IcHons® doch nicht ganz teilen, dass dieselben der 
administrativen Willkür Tür und Tor gerade so offen liessen, wie 
das Gesetz vom 21. Apr. 1810, — wenngleich gewiss die doch 
immerhin vorhandene Ungewissheit der Entscheidung, die Tat- 
sache, dass ein fester, unentziehbarer Rechtsanspruch auf die 
® loc. eit. 8. 361.
	        
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