— 18 —
Diese Bestimmungen haben nun durch Art. 11 des belg. Ges.
von 1837 folgende Abänderungen erfahren: Der Eigentümer einer
Oberfläche, welche nach ihrer Ausdehnung als zum regelmässigen
und vorteilhaften Betriebe eines Bergwerks hinreichend erkannt
wird, erhält für neue Konzessionen den Vorzug, wenn er die zur
Inangriffnahme und Fortführung der Arbeiten in der vom Gesetze
vorgeschriebenen Art nötigen Mittel nachweist. Dasselbe gilt,
wenn eine derartige Oberfläche mehreren zu einer Gesellschaft
vereinigten Grundbesitzern gehört und dieselben die nämlichen
Garantien darbieten. Gleichwohl kann die Regierung über Gut-
achten des Bergwerksrates in solchen Fällen von dieser Regel
abgehen, wo die Grundeigentümer mit dem Finder oder mit je-
mandem konkurrieren, der um eine Konzessions-Erweiterung an-
sucht. Im Falle der Finder die Konzession nicht erhält, hat er
seitens des Konzessionärs auf eine Entschädigung Anspruch, die
durch die Konzessionsurkunde festzusetzen ist. Das dem Grund-
eigentümer gebührende Vorzugsrecht soll auch demjenigen zu-
stehen, der die Rechte des Grundeigentümers hinsichtlich des
Bergwerkes besitzt oder der Rechte auf das Bergwerk durch
Uebereinkommen, Ersitzung oder durch Lokalgebräuche, welche vor
Publikation des Berggesetzes von 1810 bestanden, erworben hat.
Es ist somit auch eine Zession des Vorzugsrechtes des Ober-
flächners ermöglicht, wie in den französischen Entwürfen hin-
sichtlich des Finderrechtes.
Diese Bestimmungen bedeuten immerhin einen wesentlichen
Fortschritt gegenüber der französischen Norm und wir möchten
das Urteil IcHons® doch nicht ganz teilen, dass dieselben der
administrativen Willkür Tür und Tor gerade so offen liessen, wie
das Gesetz vom 21. Apr. 1810, — wenngleich gewiss die doch
immerhin vorhandene Ungewissheit der Entscheidung, die Tat-
sache, dass ein fester, unentziehbarer Rechtsanspruch auf die
® loc. eit. 8. 361.