Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Konzession bei Vorhandensein aller Bedingungen nicht gegeben 
ist, die Unternehmungslust lähmen muss. Denn der Finder, sei 
es, dass er mit dem Grundeigentümer oder aber auch bloss mit 
anderen konkurriert, hat keinerlei Norm für sich, ausser dem 
Entschädigungsanspruch. Und gerade der Finder müsste durch 
das Gesetz besonders ermutigt werden. Ein Zweifel scheint uns 
ferner in der Richtung zu obwalten, ob auch der Finder den 
Besitz der erforderlichen Mittel nachweisen muss. Wenngleich 
Art. 14 des BG. von 1810 durch das Gesetz von 1837 nicht aus- 
drücklich aufgehoben ist!®, so ist doch aus dem Umstande, dass 
es das Gesetz für erforderlich erachtet, bei der Verleihung an 
den Oberflächner für denselben den Nachweis der nötigen Mittel 
vorzuschreiben, wohl der Schluss zu ziehen erlaubt, dass Art. 14 
des BG. ausser Anwendung tritt und sohin der Finder des frag- 
lichen Nachweises enthoben erscheint. Ich würde für die Ver- 
leihung statt des Art. 11 des belgischen Ges. von 1837 etwa 
folgende Normen vorschlagen: 
Art. 11. Das den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende 
Verleihungsgesuch begründet einen Anspruch auf Verleihung 
des Bergwerkseigentumes im begehrten Felde, wenn der Ver- 
leihungswerber zugleich die zur Inangriffnahme und Fortführung 
der nötigen Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen nach- 
weist; der Finder ist von letzterem Nachweis befreit. 
Jedoch hat unter mehreren am selben Tage eingelangten 
Gesuchen das Vorrecht 
in erster Reihe: der Eigentümer oder die vereinigten Eigen- 
tümer eines Oberflächenteiles, der zur regelrechten und gewinn- 
bringenden Ausbeutung hinreicht; 
in zweiter Reihe: ein benachbarter Ausdehnungswerber. 
Wer auf eigenem Grund und Boden oder durch nach Vor- 
schrift des Art. 10 des Ges. vom 21. April 1810 vorgenommene 
  
“° Indem Art. 19 daselbst bloss allgemein alle widersprechenden Normen 
für aufgehoben erklärt.
	        
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