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Konzession bei Vorhandensein aller Bedingungen nicht gegeben
ist, die Unternehmungslust lähmen muss. Denn der Finder, sei
es, dass er mit dem Grundeigentümer oder aber auch bloss mit
anderen konkurriert, hat keinerlei Norm für sich, ausser dem
Entschädigungsanspruch. Und gerade der Finder müsste durch
das Gesetz besonders ermutigt werden. Ein Zweifel scheint uns
ferner in der Richtung zu obwalten, ob auch der Finder den
Besitz der erforderlichen Mittel nachweisen muss. Wenngleich
Art. 14 des BG. von 1810 durch das Gesetz von 1837 nicht aus-
drücklich aufgehoben ist!®, so ist doch aus dem Umstande, dass
es das Gesetz für erforderlich erachtet, bei der Verleihung an
den Oberflächner für denselben den Nachweis der nötigen Mittel
vorzuschreiben, wohl der Schluss zu ziehen erlaubt, dass Art. 14
des BG. ausser Anwendung tritt und sohin der Finder des frag-
lichen Nachweises enthoben erscheint. Ich würde für die Ver-
leihung statt des Art. 11 des belgischen Ges. von 1837 etwa
folgende Normen vorschlagen:
Art. 11. Das den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende
Verleihungsgesuch begründet einen Anspruch auf Verleihung
des Bergwerkseigentumes im begehrten Felde, wenn der Ver-
leihungswerber zugleich die zur Inangriffnahme und Fortführung
der nötigen Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen nach-
weist; der Finder ist von letzterem Nachweis befreit.
Jedoch hat unter mehreren am selben Tage eingelangten
Gesuchen das Vorrecht
in erster Reihe: der Eigentümer oder die vereinigten Eigen-
tümer eines Oberflächenteiles, der zur regelrechten und gewinn-
bringenden Ausbeutung hinreicht;
in zweiter Reihe: ein benachbarter Ausdehnungswerber.
Wer auf eigenem Grund und Boden oder durch nach Vor-
schrift des Art. 10 des Ges. vom 21. April 1810 vorgenommene
“° Indem Art. 19 daselbst bloss allgemein alle widersprechenden Normen
für aufgehoben erklärt.