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Schürfarbeiten ein Mineral auf seiner natürlichen Lagerstätte
entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor anderen nach dem
Zeitpunkte seines Fundes angebrachten Verleihungsgesuchen; er
muss Jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages der
Entdeckung sein Gesuch anbringen, widrigenfalls sein Vorrecht
erlischt. Doch ist ihm in letzterem Falle vom Beliehenen eine
durch die Verleihungsurkunde festzusetzende Entschädigung
zu leisten.
Art. 11a. Unter mehreren Verleihungswerbern gebührt das
Vorrecht, sein Grubenfeld zu lagern, demjenigen, dessen Ver-
leihungsgesuch früher bei der ständigen Provinzial-Deputation
eingelaufen ist.
Verschiedene gleichberechtigte Bewerber um das
nämliche Grubenfeld, deren Gesuche am gleichen Tage einge-
langt sind, erhalten dasselbe, wenn sie sich über die Teilung
nicht einigen, gemeinschaftlich.
Dass die französischen Bestimmungen über die Verleihung
nicht befriedigen, ergibt sich zur Evidenz aus den Reformbe-
strebungen. Zwar übernimmt noch der französische Entwurf von
1877! den Art. 13 ganz wörtlich und begnügt sich bloss hinzuzu-
fügen, dass eine Konzession auch im Wege der öffentlichen
Versteigerung zu Gunsten der Staatskasse erteilt werden kann,
indem hiebei vorher die vom Meistbietenden an den Finder zu
leistende Entschädigung festzusetzen ist. Eine grundlegende
Aenderung bringt der Entwurf vom 25. Mai 1886? in Art. 20:
Das Bergwerkseigentum wird dem Schürfer verliehen, der zuerst
das Vorhandensein einer natürlichen, die technische Ausbeutung
ermöglichenden Ablagerung nachgewiesen hat; andernfalls wird
dasselbe im Wege der öffentlichen Versteigerung zugeteilt. Nach
ıı Vgl. denselben in Z. f. B., Bd. XIX, S. 274 ft.
ı2 7. f. B. Bd. XXIX, S. 145 fi.; vgl, hiezu JuLes IcHon, Begründung
des französischen Berggesetzentwurfes vom 25. Mai 1886 und hauptsäch-
lichsten Abweichungen von der jetzigen Gesetzgebung, ebd., S. 199.