Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Schürfarbeiten ein Mineral auf seiner natürlichen Lagerstätte 
entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor anderen nach dem 
Zeitpunkte seines Fundes angebrachten Verleihungsgesuchen; er 
muss Jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages der 
Entdeckung sein Gesuch anbringen, widrigenfalls sein Vorrecht 
erlischt. Doch ist ihm in letzterem Falle vom Beliehenen eine 
durch die Verleihungsurkunde festzusetzende Entschädigung 
zu leisten. 
Art. 11a. Unter mehreren Verleihungswerbern gebührt das 
Vorrecht, sein Grubenfeld zu lagern, demjenigen, dessen Ver- 
leihungsgesuch früher bei der ständigen Provinzial-Deputation 
eingelaufen ist. 
Verschiedene gleichberechtigte Bewerber um das 
nämliche Grubenfeld, deren Gesuche am gleichen Tage einge- 
langt sind, erhalten dasselbe, wenn sie sich über die Teilung 
nicht einigen, gemeinschaftlich. 
Dass die französischen Bestimmungen über die Verleihung 
nicht befriedigen, ergibt sich zur Evidenz aus den Reformbe- 
strebungen. Zwar übernimmt noch der französische Entwurf von 
1877! den Art. 13 ganz wörtlich und begnügt sich bloss hinzuzu- 
fügen, dass eine Konzession auch im Wege der öffentlichen 
Versteigerung zu Gunsten der Staatskasse erteilt werden kann, 
indem hiebei vorher die vom Meistbietenden an den Finder zu 
leistende Entschädigung festzusetzen ist. Eine grundlegende 
Aenderung bringt der Entwurf vom 25. Mai 1886? in Art. 20: 
Das Bergwerkseigentum wird dem Schürfer verliehen, der zuerst 
das Vorhandensein einer natürlichen, die technische Ausbeutung 
ermöglichenden Ablagerung nachgewiesen hat; andernfalls wird 
dasselbe im Wege der öffentlichen Versteigerung zugeteilt. Nach 
  
  
ıı Vgl. denselben in Z. f. B., Bd. XIX, S. 274 ft. 
ı2 7. f. B. Bd. XXIX, S. 145 fi.; vgl, hiezu JuLes IcHon, Begründung 
des französischen Berggesetzentwurfes vom 25. Mai 1886 und hauptsäch- 
lichsten Abweichungen von der jetzigen Gesetzgebung, ebd., S. 199.
	        
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