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Art. 22 hat ferner der Bergwerkseigentümer die ausser Betrieb
gesetzten Schürfer für diejenigen im Bereiche seines Grubenfeldes
ausgeführten Arbeiten zu entschädigen, welche von ihm benutzt
werden oder benutzt werden könnten, oder welche für seinen Be-
trieb nützliche Aufschlüsse ergeben haben. Durch letztere Be-
stimmung wird billigerweise ungerechtfertigten Kapitalsverlusten
vorgebeugt!?. Inhaltsgleiche Vorschriften enthalten die Art. 16
und 25 des französischen Entwurfes von 1894 1%.
Wenn das Gesetz von 1837 schon durch die Verleihungs-
bestimmungen den Grundeigentümer besonders begünstigt, so er-
streckt sich dennoch seine Vorsorge auch auf den Grundeigen-
tümer, der nicht Eigentümer des unter seinem Grundstück um-
gehenden Bergbaues geworden ist. Die durch die Art. 6 und 42
des Gesetzes von 1810 den Grundeigentümern zugesprochene
Entschädigung wird nämlich hier genauer normiert und im Gegen-
satze zur französischen Praxis!® in eine finanziell ins Gewicht
fallende Leistung verwandelt. Die feste Abgabe, welche durch
die Konzessionsurkunde festzusetzen ist, kann nicht weniger als
25 Oentimes pro Hektar Oberfläche betragen, während die Pro-
portionalabgabe mit ein bis drei Prozent des Nettoertrages des
Bergwerkes zu bestimmen ist, welcher Ertrag der Schätzung
durch eine eigene Kommission unterzogen wird 19,
Ohne systematischen Zusammenhang bringt ferner das Ge-
setz in Art. 12 eine Bestimmung über die Anlage von Wegen
für Bergwerke, welche in Frankreich erst mit dem Gesetz vom
1% Vgl. Art. 46 des Berggesetzes von 1810: Toutes les questions d’indem-
nite & payer par les proprietaires de mines, ä raison des recherches
ou travaux anterieurs &l’acte de concession, seront decidees
conformement & l’art. 4 de la loi du 28 pluviöse au VIII.
ı* No 597, Chambre des Deputes, Session de 1894, Annexe au proc£s-
verbal de la seance du 5 mai 1894; vgl. daselbst S. 6 die Ausführungen
über das Finderrecht im französischen Bergrecht, ferner S. 14 ff., 8. 93 ff.
5 Vgl. AGuILLon, loc. cit., S. 186; Bd. I, S. 252, 257.
'® Ueber die bezüglich der in Frage kommenden Oberfläche bestehende
Streitfrage vgl. IcHon, loc. cit., $. 865.