Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Art. 22 hat ferner der Bergwerkseigentümer die ausser Betrieb 
gesetzten Schürfer für diejenigen im Bereiche seines Grubenfeldes 
ausgeführten Arbeiten zu entschädigen, welche von ihm benutzt 
werden oder benutzt werden könnten, oder welche für seinen Be- 
trieb nützliche Aufschlüsse ergeben haben. Durch letztere Be- 
stimmung wird billigerweise ungerechtfertigten Kapitalsverlusten 
vorgebeugt!?. Inhaltsgleiche Vorschriften enthalten die Art. 16 
und 25 des französischen Entwurfes von 1894 1%. 
Wenn das Gesetz von 1837 schon durch die Verleihungs- 
bestimmungen den Grundeigentümer besonders begünstigt, so er- 
streckt sich dennoch seine Vorsorge auch auf den Grundeigen- 
tümer, der nicht Eigentümer des unter seinem Grundstück um- 
gehenden Bergbaues geworden ist. Die durch die Art. 6 und 42 
des Gesetzes von 1810 den Grundeigentümern zugesprochene 
Entschädigung wird nämlich hier genauer normiert und im Gegen- 
satze zur französischen Praxis!® in eine finanziell ins Gewicht 
fallende Leistung verwandelt. Die feste Abgabe, welche durch 
die Konzessionsurkunde festzusetzen ist, kann nicht weniger als 
25 Oentimes pro Hektar Oberfläche betragen, während die Pro- 
portionalabgabe mit ein bis drei Prozent des Nettoertrages des 
Bergwerkes zu bestimmen ist, welcher Ertrag der Schätzung 
durch eine eigene Kommission unterzogen wird 19, 
Ohne systematischen Zusammenhang bringt ferner das Ge- 
setz in Art. 12 eine Bestimmung über die Anlage von Wegen 
für Bergwerke, welche in Frankreich erst mit dem Gesetz vom 
1% Vgl. Art. 46 des Berggesetzes von 1810: Toutes les questions d’indem- 
nite & payer par les proprietaires de mines, ä raison des recherches 
ou travaux anterieurs &l’acte de concession, seront decidees 
conformement & l’art. 4 de la loi du 28 pluviöse au VIII. 
ı* No 597, Chambre des Deputes, Session de 1894, Annexe au proc£s- 
verbal de la seance du 5 mai 1894; vgl. daselbst S. 6 die Ausführungen 
über das Finderrecht im französischen Bergrecht, ferner S. 14 ff., 8. 93 ff. 
5 Vgl. AGuILLon, loc. cit., S. 186; Bd. I, S. 252, 257. 
'® Ueber die bezüglich der in Frage kommenden Oberfläche bestehende 
Streitfrage vgl. IcHon, loc. cit., $. 865.
	        
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