— 13 —
Eingriffes (Diebstahl, boshafte Sachbeschädigung), wird neben der
vermögensrechtlichen Ersatzforderung dem ideellen Interesse an
der Unversehrtheit der Rechtssphäre strafrechtlicher Schutz zuteil.
Bei bloss kulposem Eingriff wird — unbilligerweise — bloss der
Vermögensschaden ersetzt, während das vorbezeichnete weiter-
gehende Interesse schutzlos bleibt. Hier nun wird dieser Schutz
dadurch gewährt, dass in der Verdoppelung des Schadensbetrages
eine Art Privatbusse statuiert ist. — Anderseits könnte man in der
Verdoppelung der Entschädigung auch eine Art Gewinnbeteili-
gung des Oberflächners, eine ausser der redevance trefonciere
ihm für den entgehenden Bergwerksertrag zu leistende Vergütung
erblicken. — Eine dritte Erklärung hat der Gerichtshof von
Dijon in seinen Entscheidungen vom 29. März 1854 und vom
21. August 1856!” finden wollen, wonach hierin zugleich eine
Abfindung für etwa entstehende Bergschäden gelegen sei. Auch
der französische Kassationshof hat in einem Falle diese Anschau-
ung sich angeeignet; doch wird sie gegenwärtig nicht mehr ver-
treten. Wäre diese Theorie nicht aufgegeben worden, so hätte
sie die Entwicklung und den Ausbau eines Bergschadenrechtes
ebenso behindert, wie das Institut des Grundkuxes es lange Zeit
hindurch im deutschen Bergrechte tat '®.
Dies der wesentliche Inhalt des Gesetzes vom 2. Mai 1837.
Eine Novelle vom 8. Juli 1865'!° in zwei Paragraphen
beschäftigt sich mit den sogenannten exempten Objekten. Nach
Art. 11 des Gesetzes von 1810 kann weder eine Schürferlaubnis
noch eine Bergwerkskonzession ohne die formelle Zustimmung
des Eigentümers der Oberfläche das Recht verleihen, Bohrungen
zu unternehmen, Schächte und Stollen anzulegen, Maschinen oder
Magazine aufzustellen innerhalb ummauerter Gehege, Höfe oder
Gärten, ferner auf Grundstücken, welche an Wohngebäude oder
——_.
17 AGUILLON, loc. cit., Bd. 1, S. 306.
'# Siehe REIF, Das österr. Bergschadenrecht, S. 12.
ı® Vgl. dieselbe bei ICHON, am erstzit. Orte, S. 358.
Archiv für öffentliches Recht. XXII. 1. u. 2. 8