Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Eingriffes (Diebstahl, boshafte Sachbeschädigung), wird neben der 
vermögensrechtlichen Ersatzforderung dem ideellen Interesse an 
der Unversehrtheit der Rechtssphäre strafrechtlicher Schutz zuteil. 
Bei bloss kulposem Eingriff wird — unbilligerweise — bloss der 
Vermögensschaden ersetzt, während das vorbezeichnete weiter- 
gehende Interesse schutzlos bleibt. Hier nun wird dieser Schutz 
dadurch gewährt, dass in der Verdoppelung des Schadensbetrages 
eine Art Privatbusse statuiert ist. — Anderseits könnte man in der 
Verdoppelung der Entschädigung auch eine Art Gewinnbeteili- 
gung des Oberflächners, eine ausser der redevance trefonciere 
ihm für den entgehenden Bergwerksertrag zu leistende Vergütung 
erblicken. — Eine dritte Erklärung hat der Gerichtshof von 
Dijon in seinen Entscheidungen vom 29. März 1854 und vom 
21. August 1856!” finden wollen, wonach hierin zugleich eine 
Abfindung für etwa entstehende Bergschäden gelegen sei. Auch 
der französische Kassationshof hat in einem Falle diese Anschau- 
ung sich angeeignet; doch wird sie gegenwärtig nicht mehr ver- 
treten. Wäre diese Theorie nicht aufgegeben worden, so hätte 
sie die Entwicklung und den Ausbau eines Bergschadenrechtes 
ebenso behindert, wie das Institut des Grundkuxes es lange Zeit 
hindurch im deutschen Bergrechte tat '®. 
Dies der wesentliche Inhalt des Gesetzes vom 2. Mai 1837. 
Eine Novelle vom 8. Juli 1865'!° in zwei Paragraphen 
beschäftigt sich mit den sogenannten exempten Objekten. Nach 
Art. 11 des Gesetzes von 1810 kann weder eine Schürferlaubnis 
noch eine Bergwerkskonzession ohne die formelle Zustimmung 
des Eigentümers der Oberfläche das Recht verleihen, Bohrungen 
zu unternehmen, Schächte und Stollen anzulegen, Maschinen oder 
Magazine aufzustellen innerhalb ummauerter Gehege, Höfe oder 
Gärten, ferner auf Grundstücken, welche an Wohngebäude oder 
——_. 
  
17 AGUILLON, loc. cit., Bd. 1, S. 306. 
'# Siehe REIF, Das österr. Bergschadenrecht, S. 12. 
ı® Vgl. dieselbe bei ICHON, am erstzit. Orte, S. 358. 
Archiv für öffentliches Recht. XXII. 1. u. 2. 8
	        
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