— 14 —
ummauerte Einfriedungen angrenzen, und zwar innerhalb der
Entfernung von 100 Metern von letzteren Objekten.
An diese Bestimmung knüpfen sich nun folgende Zweifel !®:
Kann der Eigentümer der exempten Objekte nur dann gegen
Arbeiten im Schutzrayon Einspruch erheben, wenn er zugleich
Eigentümer des angrenzenden Terrains ist, oder kann er dies
auch, wenn dieses Terrain einem andern gehört? Kann in letz-
terem Falle zugleich oder allein der Eigentümer dieses Terrains
neben seinem aus Art. 10 fliessenden, durch behördliche Ent-
scheidung unwirksam werdenden Einspruch auch nach Art. 11
widersprechen? Die letztere Frage ist vor allem zu verneinen,
da, wenn man schon nicht auf dem Standpunkte steht, dass der
Schutzrayon nur dem Interesse des exempten Objektes dient,
nur der wirtschaftliche und ideelle Zusammenhang, wie er durch
die Einheit des Eigentümers hergestellt werden kann, eines Schutzes
bedürftig wäre, dadurch allein aber, dass ein Grundstück an ein
exemptes Objekt grenzt, ersteres keiner gesteigerten gesetzlichen
Vorsorge bedarf. Ferner kann aber auch unmöglich der Schutz
des exempten Objektes dem guten Willen des Nachbarn über-
lassen sein. Es fehlt sohin jede Begründung dafür, demselben
ein Einspruchsrecht nach Art. 11 einzuräumen. Hingegen ist
die andere Alternative nicht so leicht zu entscheiden. Wenn-
gleich nicht Eigentümer der im Schutzrayon liegenden Grund-
fläche, hat der Eigentümer des exempten Objektes dennoch ein
Interesse daran, dass Bergbauarbeiten nicht zu nahe an seiner
Realität ansitzen. Dass er hiedurch ein Verbotsrecht auf frem-
dem Grunde ausübt, kann keinen ernstlichen Einwand abgeben.
In diesem Sinne hat auch der französische Kassationshof in
der Entscheidung der vereinigten Senate vom 19. Mai 1856 ?°
erkannt und,» wenngleich später die französische Praxis viel-
19% AGUILLON, loc. cit., Bd. I, S. 86; IcHonx, loc, eit., S. 858.
20 AGUILLON, loc. cit,, Bd. I, S. 275 ff.; ACHENBACH, Franz. B.R,,
2. f. B., Bd. 7, S. 513 ff.