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fach von diesem Grundsatze abwich, ist gleichwohl im Art. 11
in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1880 ausdrücklich be-
deutet, dass es auf die Zustimmung der Eigentümer der exemp-
ten Objekte ankomme; zugleich ist aber eine wesentliche Ein-
schränkung dieses Verbotsrechtes erfolgt, indem es bloss für
Stollen und Schächte (nicht auch für Bohrungen, für Aufstellung
von Maschinen und Magazinen), ferner bloss in einem Umkreise
von 50 Metern von Wohnungen und ummauerten (sehegen (nicht
mehr für Gärten) gilt. Die gleiche Kontroverse ist übrigens be-
treffs der Bestimmung des $ 4 al. 3 preuss. BG. aufgeworfen
und durch $ 5 des BG. für Elsass-Lothringen, Art. 4 des hes-
sischen, & 5 des badischen BG., und zwar anders als im fran-
zösischen BG. entschieden worden, in dem gefordert wird, dass
die Grundstücke dem Gebäudeeigentümer gehören müssen, damit
derselbe im Schutzrayon ein Einspruchsrecht habe. KLOSTER-
MANN (5. Aufl., S. 28, Note 9) missversteht wohl den Art. 11
franz. BG., wenn er ihn als den letzterwähnten Bestimmungen
entsprechend bezeichnet. Es ist auch aus der gesperrt gedruckten
Stelle seines Zitates ersichtlich, dass er den Schwerpunkt der
Bestimmung nicht recht erfasst. Während in der alten Fassung
des Art. 11 den clötures murdes an sich ein Schutzkreis zuer-
kannt war, auch wenn sie nicht an Wohngebäude grenzten, sollen
jetzt isolierte Gehege denselben nur bei Zutrefien letzterer Be-
dingung geniessen. Der Ausdruck „y attenant“ bedeutet, dass
diese Gehege nur ans Wohngebäude grenzen, nicht zu dem-
selben gehören müssen, und es erscheint, — und dies ist das
Wesentliche in der zitierten Bestimmung, — ausdrücklich nor-
miert, dass es nicht auf die Zustimmung des Grundeigentümers
im Schutzrayon, sondern vielmehr des Eigentümers des Wohn-
gebäudes ankomme, was der zitierte Autor, wohl infolge der nicht
ganz glücklichen Textierung, übersehen zu haben scheint. Die
französischen Entwürfe nehmen übrigens in dieser Frage auch
eine wechselnde Haltung ein. Art. 11 des Entwurfes von 1877
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