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verlangt, dass die Grundstücke im Schutzrayon zu den Woh-
nungen und damit zusammemhängenden ummauerten Gehöften
gehören, ebenso Art. 12, Al. 3 des Entwurfs von 1886; hin-
gegen bestimmt Art. 12, Al. 3 des Entwurfs von 1894, dass die
Zustimmung des Eigentümers zu Schürfarbeiten in einem Umkreis
von 50 Metern von seinen Wohngebäuden erforderlich ist. Hie-
nach erscheint sohin sein Eigentum an den angrenzenden (srund-
stücken nicht verlangt. Die Frage ist übrigens auch durch 8 17
österr. BG. nicht deutlich gelöst, Aber keiner von den vielen
Kommentatoren des österr. BG. (HINGENAU, MANGER, WENZEL,
FRANZ SCHNEIDER, ANTON SCHNEIDER, SCHEUCHENSTUEL, LEUT-
HOLD, GRÄNZENSTEIN, HABERER und ZECHNER) befasst sich
mit der Frage. Und erst der Artikel von HABERER „Zur Revi-
sion des allgem. BG.“ *! entscheidet, im Gegensatz übrigens zu
ACHENBACH ?®, in dem Sinne, dass der Hauseigentümer nicht auch
Eigentümer des Grundes im Schutzrayon sein müsse, welcher
Interpretation vollkommen beizupflichten ist. So auch der österr.
Refer.-Entw. 8 4, vgl. dessen MotiveS. 80; entgegengesetzt
8 11, Al. 3, bosnisches BG.
Eine dem französischen Gesetze vom 27. Juli 1880 ent-
gegengesetzte Interpretation wird nun dem Art. 11 durch
das belgische Gesetz vom 8. Juli 1865 zuteil, indem nur dann,
wenn die im Schutzrayon liegenden Grundstücke zugleich dem
Eigentümer des zu schützenden Objektes gehören, demselben ein
Einspruchsrecht zugestanden wird ?®, Ist es nun einerseits nicht
rätlich, selbst dieses so bedingte Einspruchsrecht gegen die Auf-
stellung von Maschinen und Magazinen zu gewähren, indem hie-
durch eine gänzlich ungerechtfertigte Einschränkung des freien
Benützungsrechtes bewirkt wird, ist ferner überhaupt die starre
2?! Bergrechtliche Blätter, 1906 Nr. 3, S. 149,
2? Das gemeine deutsche Bergrecht, S. 337.
2? Vgl. IcHon, loc. cit. S. 358 über das bei der Beratung vorgeschlagene
Amendement.