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Fixierung eines Schutzrayons von 100 oder auch 50 Metern,
ohne die Möglichkeit bergbehördlicher, anderweitiger Entschei-
dung nach Massgabe der Umstände, nicht empfehlenswert, so
muss doch anderseits wieder im Sinne der oben gegebenen Aus-
führungen der durch die belgische Bestimmung den exempten
Objekten gewährte Schutz als nicht völlig ausreichend bezeichnet
werden.
Das Gesetz von 1865 bringt ferner einen Zusatz zu Art. 43.
Letzterer regelt die Verpflichtung der Bergbautreibenden, den
Oberflächner für die zu seinen Arbeiten in Anspruch genommene
Grundfläche zu entschädigen. War es bisher dem Ermessen des
Unternehmers überlassen, wie viel Grund und wo er denselben
(mit alleiniger Ausnahme der vorerwähnten exempten Lokalitäten)
ansprechen wollte, so wird diese Freiheit jetzt dadurch beschränkt,
dass solche die Oberfläche in Mitleidenschaft ziehende Arbeiten
nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers oder mit Bewilligung
der Regierung unternommen werden können, welch letztere über
das Gutachten des Bergwerksrates nach Anhörung des Grund-
eigentümers zu erteilen ist. Die unzureichende Bestimmung des
Gesetzes von 1810 ist in Frankreich durch das Gesetz von 1880
auch zweckentsprechend emendiert worden, indem Einholung der
Aeusserung des Grundeigentümers und Beschluss des Präfekten
erfordert wird und ferner ausführliche Entschädigungsvorschriften
gegeben werden.
Wenn wir in den Umrissen die weitere Entwicklung der bel-
gischen Berggesetzgebung verfolgen wollen, so haben wir vor
allem der Arbeiterschutzgesetzgebung zu gedenken. In diesem
/Zusammenhange sind die allgemeinen Bergpolizei-Vorschriften
hervorzuheben, von denen die letzte vom 28. April 1884°*, nach
2! Vgl. dieselbe in der Z. f. B., Bd. XXV, S. 349 ff., samt Erläuterungen
ind Ausführungsanweisung, sowie in den Annales des mines, Bd. 1884,
S. 65 ff.; dazu: Königl. Vdg. v. 5. Sept. 1901 betr. Nachtragsbestimmungen
ur allg. Berg-Polizei-Vdg. vom 28. Mai 1884, Z. f. B., Bd. XLIII, S. 336 ff.