Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Fixierung eines Schutzrayons von 100 oder auch 50 Metern, 
ohne die Möglichkeit bergbehördlicher, anderweitiger Entschei- 
dung nach Massgabe der Umstände, nicht empfehlenswert, so 
muss doch anderseits wieder im Sinne der oben gegebenen Aus- 
führungen der durch die belgische Bestimmung den exempten 
Objekten gewährte Schutz als nicht völlig ausreichend bezeichnet 
werden. 
Das Gesetz von 1865 bringt ferner einen Zusatz zu Art. 43. 
Letzterer regelt die Verpflichtung der Bergbautreibenden, den 
Oberflächner für die zu seinen Arbeiten in Anspruch genommene 
Grundfläche zu entschädigen. War es bisher dem Ermessen des 
Unternehmers überlassen, wie viel Grund und wo er denselben 
(mit alleiniger Ausnahme der vorerwähnten exempten Lokalitäten) 
ansprechen wollte, so wird diese Freiheit jetzt dadurch beschränkt, 
dass solche die Oberfläche in Mitleidenschaft ziehende Arbeiten 
nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers oder mit Bewilligung 
der Regierung unternommen werden können, welch letztere über 
das Gutachten des Bergwerksrates nach Anhörung des Grund- 
eigentümers zu erteilen ist. Die unzureichende Bestimmung des 
Gesetzes von 1810 ist in Frankreich durch das Gesetz von 1880 
auch zweckentsprechend emendiert worden, indem Einholung der 
Aeusserung des Grundeigentümers und Beschluss des Präfekten 
erfordert wird und ferner ausführliche Entschädigungsvorschriften 
gegeben werden. 
Wenn wir in den Umrissen die weitere Entwicklung der bel- 
gischen Berggesetzgebung verfolgen wollen, so haben wir vor 
allem der Arbeiterschutzgesetzgebung zu gedenken. In diesem 
/Zusammenhange sind die allgemeinen Bergpolizei-Vorschriften 
hervorzuheben, von denen die letzte vom 28. April 1884°*, nach 
2! Vgl. dieselbe in der Z. f. B., Bd. XXV, S. 349 ff., samt Erläuterungen 
ind Ausführungsanweisung, sowie in den Annales des mines, Bd. 1884, 
S. 65 ff.; dazu: Königl. Vdg. v. 5. Sept. 1901 betr. Nachtragsbestimmungen 
ur allg. Berg-Polizei-Vdg. vom 28. Mai 1884, Z. f. B., Bd. XLIII, S. 336 ff.
	        
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