Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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AGUILLON® das vollständigste von allen jemals erlassenen Regle- 
ments darstellt. Nebenher gehen zahlreiche Verordnungen über 
die Beleuchtung in den Gruben, über Rettungswesen, Verkehr 
mit Sprengstoffen, Untersuchung von Unglücksfällen u. s. w. Von 
Wichtigkeit ist das Gesetz vom 13. Dez. 1889, betreffend 
die Beschäftigung von Frauen, jungen Leuten und Kindern in 
gewerblichen Anlagen?®. Danach dürfen Kinder unter 12 Jahren 
überhaupt nicht zur Arbeit verwendet werden; durch königliche 
Verordnung kann die Verwendung von Kindern unter 16 Jahren, 
sowie von Weibspersonen über 16 und unter 21 Jahren zu Ar- 
beiten, welche ihre Kräfte übersteigen, als für sie gefährlich oder 
für ungesund erklärt sind, gänzlich untersagt oder (hinsichtlich 
der ungesunden) nur unter bestimmten Bedingungen gestattet 
werden. Die vorerwähnten Personen dürfen nicht länger als zwölf 
Stunden täglich, mit Ruhepausen von zusammen mindestens 
anderthalb Stunden, ferner in der Regel nicht nach 9 Uhr abends 
und vor 5 Uhr morgens zur Arbeit verwendet werden. Vom 
1. Januar 1892 ab dürfen Mädchen und Frauen unter 21 Jah- 
ren nicht mehr bei unterirdischen Arbeiten in Bergwerken, Grä- 
bereien und Steinbrüchen beschäftigt werden; doch bezieht sich 
diese Bestimmung nicht auf schon vor diesem Zeitpunkte bei 
diesen Arbeiten verwendete Weibspersonen (!). Innerhalb vier 
Wochen nach der Niederkunft dürfen Frauen nicht zur Arbeit 
verwendet werden. Durch die königlichen Verordnungen vom 
15. März 1893?” und vom 21. August 1901°® ist für jugendliche 
Arbeiter unter 16 Jahren die Schichtdauer auf 10!/, Stunden für 
die Arbeiten unter Tag begrenzt worden, wobei die zu gewäh- 
renden Ruhepausen mindestens ein Achtel der Schichtdauer be- 
tragen müssen. 
25 ]oc. cit., S. 190. 
2° 7. f. B., Bd. XXXI, S. 158 ff. 
2. f. B, Bd. XXXV, 8. 42, 
28 7. f. B., Bd. XLII, S. 339 ff.
	        
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