— 118 —
AGUILLON® das vollständigste von allen jemals erlassenen Regle-
ments darstellt. Nebenher gehen zahlreiche Verordnungen über
die Beleuchtung in den Gruben, über Rettungswesen, Verkehr
mit Sprengstoffen, Untersuchung von Unglücksfällen u. s. w. Von
Wichtigkeit ist das Gesetz vom 13. Dez. 1889, betreffend
die Beschäftigung von Frauen, jungen Leuten und Kindern in
gewerblichen Anlagen?®. Danach dürfen Kinder unter 12 Jahren
überhaupt nicht zur Arbeit verwendet werden; durch königliche
Verordnung kann die Verwendung von Kindern unter 16 Jahren,
sowie von Weibspersonen über 16 und unter 21 Jahren zu Ar-
beiten, welche ihre Kräfte übersteigen, als für sie gefährlich oder
für ungesund erklärt sind, gänzlich untersagt oder (hinsichtlich
der ungesunden) nur unter bestimmten Bedingungen gestattet
werden. Die vorerwähnten Personen dürfen nicht länger als zwölf
Stunden täglich, mit Ruhepausen von zusammen mindestens
anderthalb Stunden, ferner in der Regel nicht nach 9 Uhr abends
und vor 5 Uhr morgens zur Arbeit verwendet werden. Vom
1. Januar 1892 ab dürfen Mädchen und Frauen unter 21 Jah-
ren nicht mehr bei unterirdischen Arbeiten in Bergwerken, Grä-
bereien und Steinbrüchen beschäftigt werden; doch bezieht sich
diese Bestimmung nicht auf schon vor diesem Zeitpunkte bei
diesen Arbeiten verwendete Weibspersonen (!). Innerhalb vier
Wochen nach der Niederkunft dürfen Frauen nicht zur Arbeit
verwendet werden. Durch die königlichen Verordnungen vom
15. März 1893?” und vom 21. August 1901°® ist für jugendliche
Arbeiter unter 16 Jahren die Schichtdauer auf 10!/, Stunden für
die Arbeiten unter Tag begrenzt worden, wobei die zu gewäh-
renden Ruhepausen mindestens ein Achtel der Schichtdauer be-
tragen müssen.
25 ]oc. cit., S. 190.
2° 7. f. B., Bd. XXXI, S. 158 ff.
2. f. B, Bd. XXXV, 8. 42,
28 7. f. B., Bd. XLII, S. 339 ff.