Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

39.  517

1)  Die  Ausstellung  erfolgt  alljährlich  durch  den  Gemeindevorstand,  resp.  die  Servisdeputation;

2)  in  das  Kataster  sind  alle  zur  Einquartierung  benutzbaren  Gebäude  des  Gemeindebezirks
unter  Angabe  des  Ortsnummer,  sowie  der  Namen  der  Eigenthümer  und  der  Inhaber
einzelner  Gebäudetheile  einzutragen;

3)  bei  jedem  einzelnen  Gebudetheile  ist  unter  Berücksichtigung  des  eigenen,  auf  das  Maaß
des  Unentbehrlichen  beschränkten  Wohnungs-,  Wirthschafts=  und  Gewerbebetriebs-Bedürfnisses
  des  Inhabers  in  einer  besonderen  Colonne  die  höchste  Zahl  der  Mannschaften  vom
Feldwebel  abwärts  beziehungsweise  der  Dienstperde  zu  vermerken,  welche  darin  untergebracht
  werden  kann;

4)  bei  ganzen  Gebzuden  oder  einzelnen  Theilen  derselben,  denen  Befreiungen  nach  C.  4  des
Gesetzes  zustehen,  bedarf  es  des  Vermerkes  zu  Ziffer  3  nicht,  vielmehr  ist  an  Stelle  desselben
  der  Grund  der  Befreiungen  einzutragen;

5)  Räume,  welche  behufs  Unterbringung  von  Militärpersonen  vom  Feldwebel  abwärts  oder
von  Dienstpferden  vermiethet  sind,  bleiben  für  die  Dauer  des  Miethsverhältnisses  von  der
Einquartierung  frei,  und  ist  dieses  entsprechend  wie  bei  Ziffer  4  zu  vermerken.

Die  nach  F.  6  Absatz  4  des  Gesetzes  erfolgenden  Erinnerungen  gegen  die  Kataster
sind  in  unmittelbaren  Städten  bei  dem  Magistrate,  in  allen  übrigen  Ortschaften  bei  dem
zuständigen  Bezirksamte  anzubringen.  Ueber  dieselben  entscheidet  endgiltig  die  der  betreffenden
  Gemeinde  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde.

g.  8.

Die  nach  Maßgabe  des  vorstehenden  S.  7  angefertigten  und  nach  Vorschrift  des  K.  6  des
Gesetzes  endgiltig  festgestellten  und  veröffentlichten  Kataster  bestimmen  den  Umfang,  in  welchem
die  garnisonsmäßigen  Quartierleistungen  von  der  Gemeinde  im  Ganzen  gefordert  werden  können,
und  bilden  zugleich  die  Grundlage  für  deren  reale  Untervertheilung  in  der  Art,  daß  die  in  den
Katastern  verzeichucten  Maximalsätze  nicht  überschritten  werden  dürfen.

Ist  die  Aufstellung  eines  Katasters  in  Folge  übereinstimmenden  Beschlusses  des  Gemeindevorstandes
  und  der  Gemeindevertretung  unterblieben  (F.  6  des  Gesetzes),  so  hat  der  Gemeindevorstand
  resp.  die  Servisdeputation  für  die  Befriedigung  des  garnisonsmäßigen  Quartierbedürfnisses
  lediglich  nach  Maßgabe  der  §.S.  1  bis  4  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868  und  des
Ortsstatutes  Sorge  zu  tragen.