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l&eon bekanntlich bloss durch zwei Artikel geregelt. Art. 1780
bestimmt, dass man seine Dienste nur auf Zeit oder für eine be-
stimmte Unternehmung verdingen könne. Damit sollten die Hörig-
keitsverhältnisse beseitigt werden. Aber wie eine Norm aus der
Zeit der Untertänigkeit mutet Art. 1721 an, wonach die eidliche
Erhärtung durch den Dienstherrn Beweis macht über die Höhe
des Lohnes, über die Berichtigung desselben für das abgelaufene
Jahr, wie über die für das laufende Jahr gegebenen Vorschüsse.
Diese harte Bestimmung, die in Frankreich durch das Gesetz
vom 2. August 1868 derogiert wurde, wird auch durch das in
Rede stehende belgische (fesetz ausser Wirksamkeit gesetzt.
Durch das französische (esetz vom 12. April 1803 und den Re-
gierungsbeschluss vom 1. Dezember 1803 war auch für Belgien
das obligatorische Arbeitsbuch eingeführt worden. Das Gesetz
von 1883 ist nun zuerst zu dem System der fakultativen
Arbeitsbücher übergegangen. Mit einem Arbeitsbuche kann sich
jede Person versehen, welche ihre Dienste auf Zeit oder für ein
bestimmtes Geschäft verdingt; dasselbe ist durch die Gemeinde-
behörde des Wohnsitzes auszufertigen. In das Arbeitsbuch darf
der Dienstherr nur den Tag des Eintritts des Besitzers dessel-
ben in seinen Dienst und den Tag des Austritts eintragen; hat
er den Tag des Eintritts eingetragen, so ist er, unbeschadet irgend
eines Rechtes, verpflichtet, auch den Tag des Austritts einzutra-
gen. Nach jeder Eintragung ist das Arbeitsbuch dem Besitzer
auszufolgen und bleibt in dessen Händen ®!,
Nach den vorstehenden Bestimmungen ist sohin die Eintra-
gung eines Führungszeugnisses oder etwaiger unberichtigter Lohn-
vorschüsse unzulässig. (Vgl. 8 196, bosnisches BG.) Diesen Vor-
schriften kommt eine grosse Bedeutung zu. Das sächs. B@.
ordnet im $ 76 an, dass jedem in zulässiger Weise abgehenden
#1 In Uebereinstimmung mit $ 12 der sächs. Vdg. vom 23. Nov. 1868
über die Arbeitsbücher des gewerblichen Hilfspersonals, bei WAHLE, S. 354;
im Gegensatze zum österr. Rechte und zu $ 85b, preuss. BG.