Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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l&eon bekanntlich bloss durch zwei Artikel geregelt. Art. 1780 
bestimmt, dass man seine Dienste nur auf Zeit oder für eine be- 
stimmte Unternehmung verdingen könne. Damit sollten die Hörig- 
keitsverhältnisse beseitigt werden. Aber wie eine Norm aus der 
Zeit der Untertänigkeit mutet Art. 1721 an, wonach die eidliche 
Erhärtung durch den Dienstherrn Beweis macht über die Höhe 
des Lohnes, über die Berichtigung desselben für das abgelaufene 
Jahr, wie über die für das laufende Jahr gegebenen Vorschüsse. 
Diese harte Bestimmung, die in Frankreich durch das Gesetz 
vom 2. August 1868 derogiert wurde, wird auch durch das in 
Rede stehende belgische (fesetz ausser Wirksamkeit gesetzt. 
Durch das französische (esetz vom 12. April 1803 und den Re- 
gierungsbeschluss vom 1. Dezember 1803 war auch für Belgien 
das obligatorische Arbeitsbuch eingeführt worden. Das Gesetz 
von 1883 ist nun zuerst zu dem System der fakultativen 
Arbeitsbücher übergegangen. Mit einem Arbeitsbuche kann sich 
jede Person versehen, welche ihre Dienste auf Zeit oder für ein 
bestimmtes Geschäft verdingt; dasselbe ist durch die Gemeinde- 
behörde des Wohnsitzes auszufertigen. In das Arbeitsbuch darf 
der Dienstherr nur den Tag des Eintritts des Besitzers dessel- 
ben in seinen Dienst und den Tag des Austritts eintragen; hat 
er den Tag des Eintritts eingetragen, so ist er, unbeschadet irgend 
eines Rechtes, verpflichtet, auch den Tag des Austritts einzutra- 
gen. Nach jeder Eintragung ist das Arbeitsbuch dem Besitzer 
auszufolgen und bleibt in dessen Händen ®!, 
Nach den vorstehenden Bestimmungen ist sohin die Eintra- 
gung eines Führungszeugnisses oder etwaiger unberichtigter Lohn- 
vorschüsse unzulässig. (Vgl. 8 196, bosnisches BG.) Diesen Vor- 
schriften kommt eine grosse Bedeutung zu. Das sächs. B@. 
ordnet im $ 76 an, dass jedem in zulässiger Weise abgehenden 
#1 In Uebereinstimmung mit $ 12 der sächs. Vdg. vom 23. Nov. 1868 
über die Arbeitsbücher des gewerblichen Hilfspersonals, bei WAHLE, S. 354; 
im Gegensatze zum österr. Rechte und zu $ 85b, preuss. BG.
	        
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