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hat und bedürftig ist, eine Jahresrente von 65 Francs erhält,
während die in diesem Zeitpunkte Fünfundfünfzigjährigen im
65. Jahre den gleichen Anspruch haben. Die zu diesem Zeit-
punkte zwischen dem 55. und 58. Lebensjahre stehenden Arbeiter
erfreuen sich dieser Zuwendung jedoch nur dann, wenn sie durch
mindestens drei Jahre an die Allgemeine Versorgungskasse Ein-
zahlungen von jährlich mindestens drei Frances und zusammen
achtzehn Francs geleistet haben. Der Staat leistet vorläufig für
die erwähnten Zwecke einen Jahresbeitrag von zwölf Millionen
Frances. Eine besondere Begünstigung wird auch den anerkann-
ten Genossenschaften auf Gegenseitigkeit, welche die Angliederung
ihrer Mitglieder an die Allgemeine Versorgungskasse bezwecken,
dadurch zuteil, dass ihnen ein jährlicher Zuschuss von zwei Francs
für jedes Teilhaberbuch geleistet wird, auf welches im vergange-
nen Jahre wenigstens drei Francs eingezahlt wurden, jedoch
unter der Bedingung, dass die Geschäftsgebahrung und die Buch-
führung der Genossenschaft in Ordnung befunden wird.
Anderer Natur als die vorbesprochenen Gesetze ist das
Gesetz vom 24. Dezember 1903 über die Entschädi-
gung für Arbeitsunfälle, zu welchem die Ausführungs-Ver-
ordnungen vom 29. und 30. August 1904 und das Ministerial-
Oirkulare vom 31. August 1904 ergangen sind. Das Gesetz be-
stimmt die Entschädigung für Unfälle, welche Arbeitern der im
Gesetze genannten gefährlichen Betriebe sowie den der gleichen
Gefahr unterworfenen Beamten mit einem Maximalgehalt von
2400 Francs bei Ausführung des Arbeitsvertrages zustossen.
Wenn der Unfall eine vorübergehende totale Arbeitsunfähig-
keit von mehr als einer Woche verursachte, greift vom zweiten Tage
ab eine tägliche Entschädigung von 50% des Durchschnittstages-
verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit 50% der nunmehri-
gen Lohndifferenz und im Falle dauernder Arbeitsunfähigkeit
eine konform zu berechnende 50 %ige Jahresrente platz, die nach
reijjähriger Dauer in eine Lebensrente übergeht. Wenn der