Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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hat und bedürftig ist, eine Jahresrente von 65 Francs erhält, 
während die in diesem Zeitpunkte Fünfundfünfzigjährigen im 
65. Jahre den gleichen Anspruch haben. Die zu diesem Zeit- 
punkte zwischen dem 55. und 58. Lebensjahre stehenden Arbeiter 
erfreuen sich dieser Zuwendung jedoch nur dann, wenn sie durch 
mindestens drei Jahre an die Allgemeine Versorgungskasse Ein- 
zahlungen von jährlich mindestens drei Frances und zusammen 
achtzehn Francs geleistet haben. Der Staat leistet vorläufig für 
die erwähnten Zwecke einen Jahresbeitrag von zwölf Millionen 
Frances. Eine besondere Begünstigung wird auch den anerkann- 
ten Genossenschaften auf Gegenseitigkeit, welche die Angliederung 
ihrer Mitglieder an die Allgemeine Versorgungskasse bezwecken, 
dadurch zuteil, dass ihnen ein jährlicher Zuschuss von zwei Francs 
für jedes Teilhaberbuch geleistet wird, auf welches im vergange- 
nen Jahre wenigstens drei Francs eingezahlt wurden, jedoch 
unter der Bedingung, dass die Geschäftsgebahrung und die Buch- 
führung der Genossenschaft in Ordnung befunden wird. 
Anderer Natur als die vorbesprochenen Gesetze ist das 
Gesetz vom 24. Dezember 1903 über die Entschädi- 
gung für Arbeitsunfälle, zu welchem die Ausführungs-Ver- 
ordnungen vom 29. und 30. August 1904 und das Ministerial- 
Oirkulare vom 31. August 1904 ergangen sind. Das Gesetz be- 
stimmt die Entschädigung für Unfälle, welche Arbeitern der im 
Gesetze genannten gefährlichen Betriebe sowie den der gleichen 
Gefahr unterworfenen Beamten mit einem Maximalgehalt von 
2400 Francs bei Ausführung des Arbeitsvertrages zustossen. 
Wenn der Unfall eine vorübergehende totale Arbeitsunfähig- 
keit von mehr als einer Woche verursachte, greift vom zweiten Tage 
ab eine tägliche Entschädigung von 50% des Durchschnittstages- 
verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit 50% der nunmehri- 
gen Lohndifferenz und im Falle dauernder Arbeitsunfähigkeit 
eine konform zu berechnende 50 %ige Jahresrente platz, die nach 
reijjähriger Dauer in eine Lebensrente übergeht. Wenn der
	        
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