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Vertrag im ganzen war durchaus gerechtfertigt. Artikel 17
dieser Konvention allein konnte jedoch den deutschen Einspruch
nur insoweit begründen, als die Gleichstellung der Signatarmächte
in kömmerzieller Beziehung durch das englisch - französische
Sonderabkommen vom 8. April 1904, insbesondere durch dessen
Artikel 4, in Frage gestellt war.