Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Vertrag  im  ganzen  war  durchaus  gerechtfertigt.  Artikel  17
dieser  Konvention  allein  konnte  jedoch  den  deutschen  Einspruch
nur  insoweit  begründen,  als  die  Gleichstellung  der  Signatarmächte
in  kömmerzieller  Beziehung  durch  das  englisch  -  französische
Sonderabkommen  vom  8.  April  1904,  insbesondere  durch  dessen
Artikel  4,  in  Frage  gestellt  war.