Metadata : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Antrag  der  Landschaft  von  1547  mußten  diese  Beamten  mit  schriftsässigen
  Rittergütern  angesessen  sein.  Einen  bleibenden  festen  Sitz
als  Behörde  hatten  sie  nicht  im  Bezirke,  sondern  galten  mehr  als
Commissarien  denn  als  Beamte  für  stehende  und  laufende  nothwendige
  Geschäfte.  In  derselben  Weise  erscheinen  später  den  Kreishauptleuten
  zur  Seite  die  Amtshauptleute.

Besonders  tief  eingreifend  in  die  Gestaltung  des  Behördenorganismus
  äußerte  sich  die  Regierung  des  Kurfürsten  August,  der
auch  in  diesem  Zweige  der  inneren  Verwaltung  mehrfach  eine
wahrhaft  reformatorische  Wirksamkeit  entfaltete.  Die  noch  zu
Regierungszeiten  des  Kurfürsten  Moritz  getroffene  Einrichtung,  daß
die  Landschaft  zur  Erhebung  und  Berwaltung  der  Tranksteuer
sechs  Obersteuereinnehmer  ernannte,  blieb  auch  in  den  ersten  Regierungsjahren
  des  Kurfürsten  August  zunächst  in  Geltung.  Dagegen
  brachte  das  Jahr  1570  wesentlich  veränderte  Einrichtungen.
Indem  Kurfürst  August  auf  dem  Landtage  von  1570  verlangte,
daß  die  Landschaft  seine  sämmtlichen  Schulden  übernehmen  und
deshalb  die  seit  dem  Jahre  1546  erhobene  Land=  und  Tranksteuer
auf  eine  längere  Reihe  von  Jahren  bewilligen  sollte,  erklärte  er
sich  zugleich  bereit,  die  Einnahme  beider  Steuern,  denen  später
noch  die  Quatember-,  Personen=  und  Stempelsteuer  hinzutrat,  durch
vier  adelige  Obersteuereinnehmer  aus  der  Mitte  der  Landschaft
verwalten  zu  lassen,  denen  er  vier  von  seinen  Räthen  beiordnen
werde.  Zugleich  sollte  diesen  Einnehmern  die  Tilgung  der  landesherrlichen
  Schulden  dergestalt  übertragen  werden,  daß  sie  in  den
Leipziger  Märkten  (Messen)  ordentliche  Einnahme  und  Ausgabe
halten,  jährlich  aber  dem  Kurfürsten  Rechnung  ablegen  sollten.  Der
Vorschlag  des  Kurfürsten  fand,  namentlich  soweit  er  die  geforderte
Steuerverwilligung  betraf,  anfänglich  mancherlei  Widerstand;  schließlich
  bewilligten  ihn  die  Stände,  „weil  sie  Sr.  Kurfürstlichen  Gnaden
ungnädig  Gemüth  und  Vorwendung,  wie  es  nicht  anders  sein
könne,  bemerkten“.  Die  proponirte  ständische  Steuerverwaltung
begegnete  der  Mißstimmung  der  Städte,  welche  sich  zurückgesetzt