Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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geführet werden können, so auch billig der Gebrauch der Ordens-Zeichen 
dahin gehöret, und ohne besondere Verleyhung von Rechtswegen nicht ge- 
stattet wird; wie dann 3) noch ganz neuerlich aus den öffentlichen Nach- 
richten zu erseben gewesen, dass Se. Königliche Majestät in Preussen ver- 
schiedenen in dero Landen befindlichen Stiftern die Tragung solcher Ordens- 
Zeichen, nach deren zugleich vorgeschriebener genauen Bestimmung, als 
eine besondere Gnade gestattet.“ 
Den Umfang des dem Regenten zugeschriebenen jus hono- 
rum bestimmte aber KREITTMAYR (Staatsrecht 1769 S. 29) im 
einzelnen wie folgt: 
„Den Fürsten-, Grafen-, Freyherrn-. Ritter- und Adelstand verleihen 
gemeine Bauerngüter in adeliche Sitze, Schlösser und Herrschaften ver- 
wandeln, oder diese zu Fürstenthümern erheben, Ritterorden errichten, und 
die denselben anhangende Ehrenzeichen oder Distinctionen mittheilen, 
doctores comites palatinos, notarios, poetas laureatos creiren, und andere 
hoh oder niedere Dignitäten, Ehrenstellen, Titeln und Wappen conferiren, 
Rang-, Ceremoniel- und Hofordnungen machen, sind lauter jura majestatica 
et regalia, mittels welcher man Leute, so sich um das gemeine Beste ver- 
dient gemacht haben, sowohl selbst als an den ihrigen zu distinguiren, und 
auf eine dem aerario nicht zur Last, sondern der Tax halber vielmehr zum 
Nutzen gereichende Art zu belohnen sucht,.*“ 
Indem aber das gemeine deutsche Staatsrecht in der zweiten 
Hälfte des 18. Jahrhunderts „den Regenten“* zum Träger eines 
besonderen Ehrenhoheitsrechts machte, wurde doch nicht im An- 
schluss hieran von den Staatsrechtlern mit gleicher Präzision 
auch ausgesprochen, dass der Regent analog die verliehenen 
* Ehren einseitig wiederentziehen dürfe. Vielmehr meint MUELLERS 
Promt. jur. IX 8. 2335: Etiam in materia praecedentiae qui- 
libet in sua possessione vel quasi manutenendus venit, ita, ut 
nec is, cui jura Principis competunt, indiscreto quodam arbitrio 
* Auf die besondere Verteilung der hier in Frage stehenden Gerecht- 
same zwischen dem Kaiser und den deutschen Landesherrn braucht hier 
nicht näher eingegangen zu werden. Vgl. die nähere Darstellung bei 
J. J. Moser S. 1 f, der zu KREITTMAYRs Ausführung sich in gewisser 
Hinsicht skeptisch verhält (z. B. S. 16 in Betreff der Standeserhöhungen, 
S. 29) und auch betont, wie sehr das praktische Leben zwischen den von 
grösseren oder von kleineren Landesherrn erteilten Ehrenauszeichnungen 
unterscheide 8. 2, 28.
	        
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