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geführet werden können, so auch billig der Gebrauch der Ordens-Zeichen
dahin gehöret, und ohne besondere Verleyhung von Rechtswegen nicht ge-
stattet wird; wie dann 3) noch ganz neuerlich aus den öffentlichen Nach-
richten zu erseben gewesen, dass Se. Königliche Majestät in Preussen ver-
schiedenen in dero Landen befindlichen Stiftern die Tragung solcher Ordens-
Zeichen, nach deren zugleich vorgeschriebener genauen Bestimmung, als
eine besondere Gnade gestattet.“
Den Umfang des dem Regenten zugeschriebenen jus hono-
rum bestimmte aber KREITTMAYR (Staatsrecht 1769 S. 29) im
einzelnen wie folgt:
„Den Fürsten-, Grafen-, Freyherrn-. Ritter- und Adelstand verleihen
gemeine Bauerngüter in adeliche Sitze, Schlösser und Herrschaften ver-
wandeln, oder diese zu Fürstenthümern erheben, Ritterorden errichten, und
die denselben anhangende Ehrenzeichen oder Distinctionen mittheilen,
doctores comites palatinos, notarios, poetas laureatos creiren, und andere
hoh oder niedere Dignitäten, Ehrenstellen, Titeln und Wappen conferiren,
Rang-, Ceremoniel- und Hofordnungen machen, sind lauter jura majestatica
et regalia, mittels welcher man Leute, so sich um das gemeine Beste ver-
dient gemacht haben, sowohl selbst als an den ihrigen zu distinguiren, und
auf eine dem aerario nicht zur Last, sondern der Tax halber vielmehr zum
Nutzen gereichende Art zu belohnen sucht,.*“
Indem aber das gemeine deutsche Staatsrecht in der zweiten
Hälfte des 18. Jahrhunderts „den Regenten“* zum Träger eines
besonderen Ehrenhoheitsrechts machte, wurde doch nicht im An-
schluss hieran von den Staatsrechtlern mit gleicher Präzision
auch ausgesprochen, dass der Regent analog die verliehenen
* Ehren einseitig wiederentziehen dürfe. Vielmehr meint MUELLERS
Promt. jur. IX 8. 2335: Etiam in materia praecedentiae qui-
libet in sua possessione vel quasi manutenendus venit, ita, ut
nec is, cui jura Principis competunt, indiscreto quodam arbitrio
* Auf die besondere Verteilung der hier in Frage stehenden Gerecht-
same zwischen dem Kaiser und den deutschen Landesherrn braucht hier
nicht näher eingegangen zu werden. Vgl. die nähere Darstellung bei
J. J. Moser S. 1 f, der zu KREITTMAYRs Ausführung sich in gewisser
Hinsicht skeptisch verhält (z. B. S. 16 in Betreff der Standeserhöhungen,
S. 29) und auch betont, wie sehr das praktische Leben zwischen den von
grösseren oder von kleineren Landesherrn erteilten Ehrenauszeichnungen
unterscheide 8. 2, 28.