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jus eius de regula adimere potest. Aber auf die hier in Rede
stehende Verleihung von „honores“ durch den Regenten wandte
das gemeine deutsche Staatsrecht jener Zeit anstandslos den
Privilegienbegriff an’, und es unterliegt keinem Zweifel, dass
man auch auf die Frage der Wiederentziehung verliehener ho-
nores die damals über die Privilegienentziehung ausgebildeten
allgemeinen Grundsätze für anwendbar hielt.
Die gemeinrechtliche Theorie unterschied schon in der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zwischen jus singulare,
Privileg im engeren (eigentlichen) Sinn und Dispensation, alle
drei Begriffe allerdings mitunter der Gesamtbezeichnung der
„Privilegien im weiteren Sinne“ eingliedernd. Jus singulare war
das an sich „im gemeinen Recht“ gegründete, für ganze Klassen
von Personen und Handlungen gegebene Sonderrecht, das Pri-
vilegi. e. S. und die Dispensation waren aber an sich Akte des Gesetz-
gebers, welche für individuell bestimmte Personen (einschliesslich
der „moralischen“) Ausnahmen von dem gemeinen Recht machten.
Die Dispensation 'erschöpfte dabei ihre Wirkung in einem ein-
zelnen Fall, das Priv. i. e. S. aber stellte in Ansehung eines
gewissen Rechtssubjekts eine Ausnahme vom gemeinen Recht
dergestalt auf, dass solche sich nicht bloss auf einen einzelnen
Fall, sondern auf alle oder mehrere zukünftige Fälle von gleicher
Art erstreckte®. Dass ein Priv. i. e. S. eine Rechtsbegünsti-
gung gewähre, galt nicht als begifflich notwendig, sondern nur
tatsächlich als Regelfall. In den einzelnen Reichsterritorien schrieb
man die Erteilung der Priv. i. e. S. jedem Reichsstand ver-
möge der Landeshoheit zu und meinte, dass der Landesherr da-
bei „ordentlicher Weise durch Concurrenz der Landstände nicht
eingeschränkt sei, wenn nicht das Object des Privilegiums so
° J. J. Moser S, 49; GLück I 1797 S. 567 II 4; HABeruın II 193, 200;
Rernm, Prüdikat- und Titelrecht 1905 S. 250, 355; v. GERBER, Ges. jur. Abh.
1872 8. 471, 478.
® Guöck 1 549, 553, 555, 558; Leıst S. 270 £.