Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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ehrlichen Gesellschafft unwürdig macht, oder er geräth in solche 
armselige Umstände, dass er betteln muss, (wie mir von König- 
lichen Ordensrittern dergleichen bekannt ist,) so kann ihme der 
Orden abgenommen, oder doch von ihme zurückgefordert werden“. 
Doch hob er andrerseits entschieden hervor: „Gnadensachen seynd 
dennoch ordentlicher Weise unwiderruflich“ (S. 5), und „Wann 
auch ein Landesherr seinem eigenen Unterthanen einen einmal 
ertheilten Titul und Rang ohne rechtliche Ursach wiederum ab- 
nimmt, und ihne dadurch offentlich verschimpft, halten die 
Reichsgerichte dafür, berechtigt zu seyn, dem Landesherrn darinn 
Einhalt zu thun. In Sachen: Zu Eichstätt Domcapitul contra 
den Bischoffen daselbst, rescribirte der Kayser Anno 1749. 
10 Dec. dem Bischoffen unter anderem: Er befehle ihme besonders, 
alsofort den Capitularischen Syndicum Xetter unverweilt in den 
vorigen Stand, in Ansehen des demselben verkleinerlich entzogenen 
Hofraths-Rangs und Tituls herzustellen“ (S. 23). 
Das ALR. findet in wesentlicher Uebereinstimmung mit der 
gemeinrechtlichen Theorie seiner Zeit den Gesetzesbegriff in einer 
Norm für äussere freie menschliche Handlungen, welche in der 
Norm eine originäre Ordnung nach dem Gesichtspunkt der Ein- 
heit erhalten. Dass die im Gesetzesbegriff enthaltene Norm in 
dem Sinne eine „allgemeine“ sei, dass sie sich auf eine unbe- 
stimmte Anzahl von Fällen anwenden lassen müsse, erfordert der 
landrechtliche Gesetzesbegriff nicht. Die Entwicklung der Hohen- 
zollernmonarchie zu Ausgang des 18. Jahrh. kennt bereits den 
Begriff des Individualgesetzes, welches einen einzelnen Tatbestand 
als besondere Einheit für sich erfasst und selbständig ordnet!!. 
11 Vgl. einerseits STÖLZEL, Suarez S. 309, wonach dem Grafen v. D. 
ca. 1790 eine Ehe zur linken Hand — welche „durch die Gesetze noch nicht 
gestattet sei“ — nachgelassen wurde und die betreffende Kabinettsordre 
aussprach, dass dem Absch. 9. T. 1. Entw. des G.B. f. d. Pr. St. „in An- 
sehung des gegenwärtigen Falles gesetzliche Kraft ausdrücklich beigelegt“ 
werde, andrerseits die Erwähnung der „von dem Landesherrn in einzelnen 
Fällen getroffenen Verordnungen“ in $ 5 Einl. ALR.
	        
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