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ehrlichen Gesellschafft unwürdig macht, oder er geräth in solche
armselige Umstände, dass er betteln muss, (wie mir von König-
lichen Ordensrittern dergleichen bekannt ist,) so kann ihme der
Orden abgenommen, oder doch von ihme zurückgefordert werden“.
Doch hob er andrerseits entschieden hervor: „Gnadensachen seynd
dennoch ordentlicher Weise unwiderruflich“ (S. 5), und „Wann
auch ein Landesherr seinem eigenen Unterthanen einen einmal
ertheilten Titul und Rang ohne rechtliche Ursach wiederum ab-
nimmt, und ihne dadurch offentlich verschimpft, halten die
Reichsgerichte dafür, berechtigt zu seyn, dem Landesherrn darinn
Einhalt zu thun. In Sachen: Zu Eichstätt Domcapitul contra
den Bischoffen daselbst, rescribirte der Kayser Anno 1749.
10 Dec. dem Bischoffen unter anderem: Er befehle ihme besonders,
alsofort den Capitularischen Syndicum Xetter unverweilt in den
vorigen Stand, in Ansehen des demselben verkleinerlich entzogenen
Hofraths-Rangs und Tituls herzustellen“ (S. 23).
Das ALR. findet in wesentlicher Uebereinstimmung mit der
gemeinrechtlichen Theorie seiner Zeit den Gesetzesbegriff in einer
Norm für äussere freie menschliche Handlungen, welche in der
Norm eine originäre Ordnung nach dem Gesichtspunkt der Ein-
heit erhalten. Dass die im Gesetzesbegriff enthaltene Norm in
dem Sinne eine „allgemeine“ sei, dass sie sich auf eine unbe-
stimmte Anzahl von Fällen anwenden lassen müsse, erfordert der
landrechtliche Gesetzesbegriff nicht. Die Entwicklung der Hohen-
zollernmonarchie zu Ausgang des 18. Jahrh. kennt bereits den
Begriff des Individualgesetzes, welches einen einzelnen Tatbestand
als besondere Einheit für sich erfasst und selbständig ordnet!!.
11 Vgl. einerseits STÖLZEL, Suarez S. 309, wonach dem Grafen v. D.
ca. 1790 eine Ehe zur linken Hand — welche „durch die Gesetze noch nicht
gestattet sei“ — nachgelassen wurde und die betreffende Kabinettsordre
aussprach, dass dem Absch. 9. T. 1. Entw. des G.B. f. d. Pr. St. „in An-
sehung des gegenwärtigen Falles gesetzliche Kraft ausdrücklich beigelegt“
werde, andrerseits die Erwähnung der „von dem Landesherrn in einzelnen
Fällen getroffenen Verordnungen“ in $ 5 Einl. ALR.