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Auch der $ 7 IL 13 AULR. trifft, wenn er von dem Majestäts-
recht spricht, „Privilegia als Ausnahmen von dergleichen
Gesetzen zu bewilligen“, nach Massgabe seiner Entstehungsge-
schichte!? die Priv. i. e. S. und die Dispensationen und zwar
dabei wohl in einem den Begriff des Individualgesetzes überhaupt
miterschöpfenden Sinne. Der Dispensationsbegriff wurde damals
jedenfalls nicht bloss bezogen auf eine zukünftige, in den Ge-
setzen verbotene oder befohlene Handlung, sondern auch auf eine
schon geschehene Handlung, deren nachteilige Rechtswirkung zu
beseitigen war, wie endlich auch auf die selbständige Neuord-
nung einer Einzelhandlung, für welche es in der bestehenden
Rechtsordnung an einer Norm an sich gebrach®®. Mit dem
Majestätsrecht „Privilegia als Ausnahmen von dergleichen Ge-
setzen zu bewilligen“, stellt aber der Gesetzgeber in & 7 II 13
noch das Recht, „Standeserhöhungen, Staatsämter und Würden
zu verleihen“, deshalb ausdrücklich zusammen! weil er darin
nur spezielle Anwendungsfälle des Privilegienbegrifis ı. e. 8.
sieht. Was die Frage der Wiederentziehung dieser drei Gruppen
von Privilegien anbetrifft, so gab das ALR. darüber besondere
Vorschriften in $$ 81 f. II 9 in Betreff des Verlustes des Adels
12 Eine Separatarbeit von mir bringt binnen kurzem eine erschöpfende
Beleuchtung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Gesetzesbegriffs
nach preuss. Staatsrecht. Auch O. T. Entsch. 57 S. 132 rechnet den Dis-
pensationsbegriff unter die Privilegia des $ 7 II 13.
13 Vgl. GLück I 555 £.
1% Ueber Standeserhöhungen, welche die Hohenzollernregenten seit dem
grossen Kurfürsten selbständig aussprachen vgl. J. J. Moser, Von der
Landeshoheit in Gnadensachen S. 20, „und (vom gr. K.) hat man eine Ver-
ordnung von 1686 darinn es heisst: Und soll hinkünfftig Niemand eines
von Uns erlangenden Ehrentituls, noch auch des Herrn- und Adel-Standes,
in welchen er entweder von Uns selbst oder sonst von Andern, erhoben
worden, sich anzumassen haben“ ibid. Ferner J. J. Moser 8. 15: „In
Kayser Friderichs III. Freiheitsbrief (für die Erzherzöge von Oesterreich)
von 1453 lautet es: .. vergunnen Wir Ihn, dass sie Grafen, Freyen, Herren,
Ritter, Knecht und Edelleut, die ihrer Würd nicht gebrauchen, als recht
ist, davon entsetzen von aller ihrer Würd, auch den, die es verschulden,
der Ritterschaft Zierheit abnehmen und von ihnen aufheben mögen“.