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und in 88 94—103 II 10 in Betreff des Verlustes der Staats-
ämter (vgl. 84, 64 f. Il 10). Doch steht sofort nichts der Annahme
im Wege, dass der Gesetzgeber des ALR., wenngleich er dem in
$ 7 II 13 ausdrücklich anerkannten Recht des Staatsoberhaupts,
„Würden“ und damit blosse Ehrentitel zu verleihen, nicht auch
ausdrücklich das Recht der Wiederentziehung anfügte, nicht auch
auf diese Frage die von ihm aufgestellten allgemeinen Regeln
über Entziehung von favorablen Privilegien i. e. 8. für anwend-
bar erachtet hätte.
In dieser Hinsicht gestatteten zunächst der $ 72 Einl. ALR.
eine richterliche, entschädigungslose Aberkennung, wenn der
Privilegierte „eines groben Missbrauchs seines Privilegii zum
Schaden des Staats oder seiner Mitbürger schuldig befunden“
ward, und sodann die $8$ 70, 71 — nach der authentischen
Interpretation durch die K.O. v. 4. XII. 1831 (Ber. d. St. M.
v. 16. XI. 1831) — eine Entziehung durch Verwal-
tungsakt „aus überwiegenden Gründen des gemeinen Wohls“
gegen hinlängliche, durch Vertrag oder rechtliches Erkenntnis
festzusetzende Entschädigung, ohne Rücksicht, ob das Privileg
durch lästigen Vertrag erworben war oder nicht!”. So wurde
durch 88 70, 71 Einl. nicht betroffen die Privilegienaufhebung
durch einen Gesetzgebungsakt des Landesherrn. Die 88 63—72
Einl. regelten überhaupt nicht erschöpfend das Erlöschen
von favorablen Privilegien i. e. S., für welche sie allein gegeben
waren!®. Indem die Einl. besagte $ 59: „Gesetze behalten so
lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber ausdrücklich wie-
der aufgehoben werden“ und 8 62: „Bei Aufhebung besonderer
Statuten, Provinzialgesetze und Privilegien müssen die-
jenigen, die es zunächst angeht, mit ihrer Notdurft gehört wer-
den“ — war damit noch die besondere Möglichkeit
» 0, T. IS.14 VII 1865; STRIETHORST, Arch. 60 $. 112; Koch Kom. 1
S. 63; vgl. auch AnscHÜTz, Verwaltungsarchiv V 72 f. 114.
ı# OVG. IS. 2 VI 1880 Bd. 6 S. 121.