Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Patentverletzung  darüber  zu  befinden  hat,  ob  das  verletzte  Patent
nichtig  ist,  da  die  Entscheidung  über  die  Nichtigkeit  eines  Patents
ausschliesslich  dem  Patentamt  vorbehalten  ist  (Urteil  des  Reichsgerichts
  vom  24.  Oktober  1882  Entscheidung  in  Strafsachen  Bd.7
S.  147  Abs.  3),  ebensowenig  hat  er  darüber  zu  urteilen,  ob  ein
zweifelhafter  Adel  anzuerkennen  ist  oder  nicht,  da  die  Entscheidung
  hierüber  ausschliesslich  dem  Landesherrn  zusteht.  Für  die
Frage,  ob  der  Strafrichter  den  objektiven  Tatbestand,  soweit
dieser  einen  rechtlichen  Inhalt  hat,  auf  Grund  eigener  Beurteilung
  oder  nur  nach  Massgabe  der  Entscheidung  einer  anderen
Stelle  festzustellen  hat,  ist,  worin  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  übereinstimmt,  massgebend,  ob  durch  die  Entscheidung
dieser  anderen  Stelle  eine  Feststellung  derart  zu  treffen  ist,  dass
sie  nicht  nur,  wie  ein  Urteil  im  Zivilprozess  zwischen  bestimmten
Parteien,  sondern  gegenüber  jedem  Dritten  wirkt“  (v.  KRiIES,
Lehrbuch  des  Deutschen  Strafprozessrechts  $  69  S.  564).  Es
kommt  dabei  nicht  darauf  an,  ob  die  Entscheidung  „gegenüber
jedem  Dritten“  eine  die  Existenz  eines  Rechts  erzeugende
oder  eine  solche  Existenz  vernichtende  Wirkung  hat;  vielmehr
  genügt  es,  wenn  sie  sich  auf  die  Ausübung  eines  Rechts
bezieht  und  die  Befugnis  oder  den  Mangel  der  Befugnis  zur
Ausübung  eines  Rechts  feststellt.  Auch  sofern  sie  letzteres
derart  tut,  dass  sie  für  jedermann  gilt,  also  absolut  wirkt,
ist  sie  auch  für  den  Strafrichter  bindend,  falls  es  bei  der  von
dem  Strafrichter  abzuurteilenden  Straftat  nicht  auf  das  Bestehen
des  Rechts,  sondern  nur  auf  die  Befugnis  zur  Ausübung  eines
solchen  ankommt.  Dies  ist  aber  der  Fall  bei  der  in  der  unbefugten
  Annahme  eines  Adelsprädikats  liegenden  Uebertretung  aus
8  360  Nr.  8  RStGB.  Denn  wer  ein  Adelsrecht  nicht  ausüben
darf,  darf  auch  kein  Adelsprädikat  annehmen.

Auch  für  die  Frage,  ob  der  Strafrichter  bei  einem
zweifelhaft  gewordenen  Adel  die  Befugnis  zur  Adelsführung  selbständig
  beurteilen  darf,  ist  somit  allein  ausschlaggebend,  ob  die