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Patentverletzung darüber zu befinden hat, ob das verletzte Patent
nichtig ist, da die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Patents
ausschliesslich dem Patentamt vorbehalten ist (Urteil des Reichsgerichts
vom 24. Oktober 1882 Entscheidung in Strafsachen Bd.7
S. 147 Abs. 3), ebensowenig hat er darüber zu urteilen, ob ein
zweifelhafter Adel anzuerkennen ist oder nicht, da die Entscheidung
hierüber ausschliesslich dem Landesherrn zusteht. Für die
Frage, ob der Strafrichter den objektiven Tatbestand, soweit
dieser einen rechtlichen Inhalt hat, auf Grund eigener Beurteilung
oder nur nach Massgabe der Entscheidung einer anderen
Stelle festzustellen hat, ist, worin die Rechtsprechung des Reichsgerichts
übereinstimmt, massgebend, ob durch die Entscheidung
dieser anderen Stelle eine Feststellung derart zu treffen ist, dass
sie nicht nur, wie ein Urteil im Zivilprozess zwischen bestimmten
Parteien, sondern gegenüber jedem Dritten wirkt“ (v. KRiIES,
Lehrbuch des Deutschen Strafprozessrechts $ 69 S. 564). Es
kommt dabei nicht darauf an, ob die Entscheidung „gegenüber
jedem Dritten“ eine die Existenz eines Rechts erzeugende
oder eine solche Existenz vernichtende Wirkung hat; vielmehr
genügt es, wenn sie sich auf die Ausübung eines Rechts
bezieht und die Befugnis oder den Mangel der Befugnis zur
Ausübung eines Rechts feststellt. Auch sofern sie letzteres
derart tut, dass sie für jedermann gilt, also absolut wirkt,
ist sie auch für den Strafrichter bindend, falls es bei der von
dem Strafrichter abzuurteilenden Straftat nicht auf das Bestehen
des Rechts, sondern nur auf die Befugnis zur Ausübung eines
solchen ankommt. Dies ist aber der Fall bei der in der unbefugten
Annahme eines Adelsprädikats liegenden Uebertretung aus
8 360 Nr. 8 RStGB. Denn wer ein Adelsrecht nicht ausüben
darf, darf auch kein Adelsprädikat annehmen.
Auch für die Frage, ob der Strafrichter bei einem
zweifelhaft gewordenen Adel die Befugnis zur Adelsführung selbständig
beurteilen darf, ist somit allein ausschlaggebend, ob die