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artiges ein verloren gegangenes Recht wiederherstellendes kon-
stitutives Anerkenntnis ist das Anerkenntnis eines ver-
dunkelten Adels. Auch der verdunkelte Adel gilt im Sinne
des Allgemeinen Landrechts als verloren. Seine Wiederaufnahme
kann nur durch einen Gnadenakt erfolgen, der wie eine Neu-
verleihung wirkt. Dies ergibt der Zusammenhang und die Ent-
stehungsgeschichte des $ 95 ALR. T. II Tit. 9 und des Anhangs
$ 120 deutlich.
In dem von dem Assistenzrat KLEIN verfassten Vorentwurf
zum ALR. lauteten die S$ 57—60:
8 57: „Wer sich des Adels begeben hat, muss solchen,
wenn er davon wieder Gebrauch machen will, vom Landes-
herrn erneuern lassen.“
$& 58: „Ist die Entäusserung des Adels wegen besonderer
Umstände nur auf einige Zeit geschehen, so bedarf es der Er-
neuerung nicht.“
8 59: „Wenn eine Familie von ihrem Adel so lange
Zeit keinen Gebrauch gemacht hat, dass das Andenken
davon ganz verlohren gegangen: No muss der Adel
erneuert werden.“
$ 60: „Die Erneurung des Adels kann nur alsdann ge-
schehen, wenn die Existenz des zu erneurenden Adels klar
und derselbe nicht durch Schandthaten oder eine solche Le-
bensart entweiht worden, welche zufolge $ 48—55 den Verlust
des Adels nach sich zieht.“
Zn $ 59 bemerkte SUAREZ:
„Dieser Satz ist unbestimmt und kann meines Erach-
tens nur durch Festsetzung einer Verjährungsfrist be-
stimmter gemacht werden.“
Demgemäss nahm SUAREZ in den von ihm verfassten ersten
Entwurf des ALR. folgende Bestimmungen als 88 82—86 auf:
8 82: „Durch den blossen Nichtgebrauch des adlichen
Titels geht der Adel nicht verlohren.“
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