Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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artiges ein verloren gegangenes Recht wiederherstellendes kon- 
stitutives Anerkenntnis ist das Anerkenntnis eines ver- 
dunkelten Adels. Auch der verdunkelte Adel gilt im Sinne 
des Allgemeinen Landrechts als verloren. Seine Wiederaufnahme 
kann nur durch einen Gnadenakt erfolgen, der wie eine Neu- 
verleihung wirkt. Dies ergibt der Zusammenhang und die Ent- 
stehungsgeschichte des $ 95 ALR. T. II Tit. 9 und des Anhangs 
$ 120 deutlich. 
In dem von dem Assistenzrat KLEIN verfassten Vorentwurf 
zum ALR. lauteten die S$ 57—60: 
8 57: „Wer sich des Adels begeben hat, muss solchen, 
wenn er davon wieder Gebrauch machen will, vom Landes- 
herrn erneuern lassen.“ 
$& 58: „Ist die Entäusserung des Adels wegen besonderer 
Umstände nur auf einige Zeit geschehen, so bedarf es der Er- 
neuerung nicht.“ 
8 59: „Wenn eine Familie von ihrem Adel so lange 
Zeit keinen Gebrauch gemacht hat, dass das Andenken 
davon ganz verlohren gegangen: No muss der Adel 
erneuert werden.“ 
$ 60: „Die Erneurung des Adels kann nur alsdann ge- 
schehen, wenn die Existenz des zu erneurenden Adels klar 
und derselbe nicht durch Schandthaten oder eine solche Le- 
bensart entweiht worden, welche zufolge $ 48—55 den Verlust 
des Adels nach sich zieht.“ 
Zn $ 59 bemerkte SUAREZ: 
„Dieser Satz ist unbestimmt und kann meines Erach- 
tens nur durch Festsetzung einer Verjährungsfrist be- 
stimmter gemacht werden.“ 
Demgemäss nahm SUAREZ in den von ihm verfassten ersten 
Entwurf des ALR. folgende Bestimmungen als 88 82—86 auf: 
8 82: „Durch den blossen Nichtgebrauch des adlichen 
Titels geht der Adel nicht verlohren.“ 
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