Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

—_ 3 
Dass in der Tat der $ 95 diesen Sinn hat, wird durch die 
Entstehungsgeschichte des Anh. $ 120 voll bestätigt. Für diese 
ergeben die Akten des Justizministeriums — Landrecht 2 — 
folgendes: den ersten Anlass zu dem Erlasse der in ihm ent- 
haltenen Vorschrift bildete ein Schreiben des Departements der 
auswärtigen Angelegenheiten an den Grosskanzler VON GOLDBECK 
vom 28. September 1797, in welchem zum & 95 bemerkt wurde: 
„(11:) $ 95 der Fall ist schon vorgekommen, dass Suppli- 
kanten sich hierauf bezogen haben. 
Es kann aber das Kabinets-Ministerium die den Landes- 
Justiz-Oollegien hier eingeräumte Befugnis nicht anders als 
den Königlichen Rechten,- die es hierunter wahrzunehmen 
hat, nachteilig ansehen, Es gibt manche Fälle, wo nicht 
eigentlich dem Adel derogirt ist, wo aber doch die des Adels 
sich bedienenden in der Zwischenzeit eine so wenig anständige 
Aufführung beobachtet haben, dass es nicht füglich Justiz- 
sache werden kann, sondern IJandesherrliche Gnaden- 
sache bleiben muss, dass sie sich des Adels wieder bedienen 
sollen.“ 
Der Grosskanzler erklärte darauf unter dem 21. Oktober 
1797 in einem Promemoria: 
„ad 11 bestimmt das Gesetz nur, dass der Nachweis 
bei den Landes-Justizkollegien geführt werden solle, legt aber 
denselben die Befugnis nicht bei, den geführten Nachweis 
für hinreichend zu erklären und auf dessen Grund den Im- 
ploranten zu autorisieren, dass er sich des Adels wieder be- 
dienen könne, dies bleibt vielmehr nach wie vor der näheren 
Beurteilung des Königlichen Kabinetsministe- 
riums reservirt und es wird kein Bedenken haben, solches 
ausdrücklich zu sagen.“ 
Darauf erging zu dem $ 95 die Deklaration vom 24. Sep- 
tember 1798, welche in dem hier wesentlichen Teil lautet: 
„VI ad Part. 2 Titel 9 $ 95 finden wir den Zustand
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.