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nötig, dass den Landes-Collegiis nicht die Befugnis zustehe,
die in dem angezeigten Falle wegen des Adels geführte Nach-
weisung für hinreichend zu erklären und auf diesen Grund
die nachsuchende Familie zu autorisieren, dass sie sich des
Adels wiederum bedienen dürfe, sondern dies vielmehr der
näheren Beurteilung unsers Kabinetsministeriums
vorbehalten bleibe. “
Der Inhalt dieser Deklaration wurde sodann als der An-
hangs 8 120 dem ALR. mit der Massgabe einverleibt, dass an
Stelle des Kabinettsministeriums das Lehnsdepartement gesetzt
wurde, an dessen Stelle später das Königliche Heroldsamt trat.
(Vgl. Juristische Wochenschrift für die Preussischen Staaten,
Jahrgang 1840, Seiten 468 f.).
(Gerade der Umstand also, dass Supplikanten sich darauf
beriefen, dass der $ 95 ihnen ein Recht zur Adelsführung
gebe, wenn die Justizkollegien infolge eines ihnen erbrachten
Nachweises die Zugehörigkeit ihres Geschlechts zum Adel aner-
kannten, bildete den Grund, weshalb das Departement der aus-
wärtigen Angelegenheiten Anlass nahm, in seinem Schreiben vom
28. September 1797 an den Grosskanzler eine authentische
Interpretation des $ 95 dahin zu verlangen, dass diese
Auslegung von Supplikanten eine irrige sei und dass es landes-
herrliche Gnadensache „bleiben“ müsse, dass man
sich des Adels wieder bedienen dürfe. Nachdem diese Auffas-
sung die vollständige Billigung des Grosskanzlers gefunden hatte,
weil der $ 95 den Justizkollegien nur die Sammlung der Be-
weise für den früheren Gebrauch des Adels, nicht aber die Ent-
scheidung über die Wiederführung des Adels übertrage, welche
vielmehr nach wie vor der näheren Beurteilung des König-
lichen Kabinettsministeriums reserviert bleiben müsse, und dem-
entsprechend in der Deklaration vom 24. September 1798 (spä-
terer Anhangs $ 120) ausdrücklich als bestehendes Recht gesetz-
lich in der Weise sanktioniert war, dass die Entscheidung der