_ 40 —
näheren „Beurteilung“ des Kabinettsministeriums vor-
behalten bleiben müsse, in welchem der König selbst ent-
schied, kann es einem begründeten Zweifel nicht mehr unter-
liegen, dass das den Gegenstand des $ 95 und Anhangs $ 120
bildende Anerkenntnis eine gnadenweiseAdelserneue-
rung durch den König oder beziehungsweise durch die von
ihm delegierte Adelsbehörde darstellt (88 13, 7 ALR. T. II
Tit. 13), also ein konstitutives Anerkenntnis ist. Dem entspricht
auch ganz, wenn im Anh. $ 120 von einem „Autorisieren“ dazu
gesprochen wird, dass sich jemand des Adels wieder bedienen
könne Denn das Autorisieren ermöglicht erst die Entstehung
eines Rechts, bildet also gerade den Gegensatz zu dem blossen
deklaratorischen „Anerkennen“, das das Vorhandensein eines
Rechts nur bestätigt.
Demnach kann von dem Bestehen eines Rechtsanspruchs
auf die Wiederannahme des Adels im Falle des $ 95 keine
Rede sein.
Es besteht hier ebensowenig ein Rechtsanspruch auf diese
Wiederannahme wie in den sonstigen Fällen, in denen das All-
gemeine Landrecht eine Adelserneuerung zulässt.
Die Adelserneuerung kann nach Allgemeinem Landrecht in
allen Fällen des Adelsverlustes, mit alleiniger Ausnahme des
durch ein Verbrechen verwirkten Adels bezüglich des Verbrechers,
durch den Landesherrn stattfinden (88 96, 98, 100 ALR. T. II
Tit. 9). Selbst für den Fall des Adelsverzichts hat die land-
rechtliche Praxis diese Erneuerung zugelassen (vgl. Reskript vom
28. September 1816 in GRÄFF, Sammlung sämtlicher Verordnungen
Bd. 1 8. 222).
Einen Unterschied in der rechtlichen Behandlung der Adels-
erneuerung macht das AULR. für die verschiedenen Fälle des
Adelsverlustes nicht. Nachdem es in den 88 81—95 unter dem
Marginale „Verlust des Adels“ die verschiedenen Fälle des
Adelsverlustes, zuletzt den durch Nichtgebrauch in zwei Ge-