Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

_ 40 — 
näheren „Beurteilung“ des Kabinettsministeriums vor- 
behalten bleiben müsse, in welchem der König selbst ent- 
schied, kann es einem begründeten Zweifel nicht mehr unter- 
liegen, dass das den Gegenstand des $ 95 und Anhangs $ 120 
bildende Anerkenntnis eine gnadenweiseAdelserneue- 
rung durch den König oder beziehungsweise durch die von 
ihm delegierte Adelsbehörde darstellt (88 13, 7 ALR. T. II 
Tit. 13), also ein konstitutives Anerkenntnis ist. Dem entspricht 
auch ganz, wenn im Anh. $ 120 von einem „Autorisieren“ dazu 
gesprochen wird, dass sich jemand des Adels wieder bedienen 
könne Denn das Autorisieren ermöglicht erst die Entstehung 
eines Rechts, bildet also gerade den Gegensatz zu dem blossen 
deklaratorischen „Anerkennen“, das das Vorhandensein eines 
Rechts nur bestätigt. 
Demnach kann von dem Bestehen eines Rechtsanspruchs 
auf die Wiederannahme des Adels im Falle des $ 95 keine 
Rede sein. 
Es besteht hier ebensowenig ein Rechtsanspruch auf diese 
Wiederannahme wie in den sonstigen Fällen, in denen das All- 
gemeine Landrecht eine Adelserneuerung zulässt. 
Die Adelserneuerung kann nach Allgemeinem Landrecht in 
allen Fällen des Adelsverlustes, mit alleiniger Ausnahme des 
durch ein Verbrechen verwirkten Adels bezüglich des Verbrechers, 
durch den Landesherrn stattfinden (88 96, 98, 100 ALR. T. II 
Tit. 9). Selbst für den Fall des Adelsverzichts hat die land- 
rechtliche Praxis diese Erneuerung zugelassen (vgl. Reskript vom 
28. September 1816 in GRÄFF, Sammlung sämtlicher Verordnungen 
Bd. 1 8. 222). 
Einen Unterschied in der rechtlichen Behandlung der Adels- 
erneuerung macht das AULR. für die verschiedenen Fälle des 
Adelsverlustes nicht. Nachdem es in den 88 81—95 unter dem 
Marginale „Verlust des Adels“ die verschiedenen Fälle des 
Adelsverlustes, zuletzt den durch Nichtgebrauch in zwei Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.