Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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schlechtsfolgen erörtert hat, behandelt es in den folgenden Para- 
graphen unter dem Marginale „Erneuerung des Adels“ für alle 
Fälle des Adelsverlustes — mit der einzigen Ausnahme des 
Adelsverlusts bei Verbrechen — die Adelserneuerung ganz gleich- 
mässig. Dass unter diese Adelserneuerung insbesondere auch 
der Fall des Nichtgebrauchs des Adels in zwei Geschlechts- 
folgen fällt, ergibt zum Ueberfluss auch noch die Vorgeschichte 
der SS 95, 96. Denn, wie aus obiger Darstellung hervorgeht, 
war sowohl in dem & 83 des Kreinschen Entwurfs, wie in dem 
8 83 bezw. 90 der SuArEzZschen Entwürfe ausdrücklich gesagt, 
dass auch in den Fällen eines Nichtgebrauchs durch verjährte 
Zeit hindurch die Erneuerung des Adels bei dem Landesherrn 
nachgesucht werden müsse. 
Ginge das Adelsrecht durch den Nichtgebrauch in zwei Ge- 
schlechtsfolgen nicht verloren, so bliebe die Einstellung des $ 95 
unter das Marginale „Verlust des Adels“ unverständlich. 
Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, dass doch 
auch der $ 94, welcher lautet: 
„Durch den blossen Nichtgebrauch adliger Rechte und 
Titel geht der Adel selbst nicht verloren“ 
unter demselben Marginale steht. Denn über den Grund der 
Aufnahme der Vorschrift des $ 94 an dieser Stelle gibt eben- 
falls die Entstehungsgeschichte des Gesetzes befriedigenden Auf- 
schluss. 
Der $ 94 stand nämlich ursprünglich an einer ganz anderen 
Stelle; er bildete in dem Kıeinschen Entwurf den 8 47 und 
sollte dort nur näher beleuchten, wann eine Entsagung des 
Adels anzunehmen sei oder nicht. Es lauteten nämlich in diesem 
Entwurf die 88 46, 47: 
S 46: „Die Entsagung des Adels kann nicht nur mit aus- 
drücklichen Worten, sondern auch Handlungen, die solche in 
sich schliessen, geschehen.“ 
$ 47: „Durch den blossen Nichtgebrauch verliert jedoch
	        
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