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schlechtsfolgen erörtert hat, behandelt es in den folgenden Para-
graphen unter dem Marginale „Erneuerung des Adels“ für alle
Fälle des Adelsverlustes — mit der einzigen Ausnahme des
Adelsverlusts bei Verbrechen — die Adelserneuerung ganz gleich-
mässig. Dass unter diese Adelserneuerung insbesondere auch
der Fall des Nichtgebrauchs des Adels in zwei Geschlechts-
folgen fällt, ergibt zum Ueberfluss auch noch die Vorgeschichte
der SS 95, 96. Denn, wie aus obiger Darstellung hervorgeht,
war sowohl in dem & 83 des Kreinschen Entwurfs, wie in dem
8 83 bezw. 90 der SuArEzZschen Entwürfe ausdrücklich gesagt,
dass auch in den Fällen eines Nichtgebrauchs durch verjährte
Zeit hindurch die Erneuerung des Adels bei dem Landesherrn
nachgesucht werden müsse.
Ginge das Adelsrecht durch den Nichtgebrauch in zwei Ge-
schlechtsfolgen nicht verloren, so bliebe die Einstellung des $ 95
unter das Marginale „Verlust des Adels“ unverständlich.
Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, dass doch
auch der $ 94, welcher lautet:
„Durch den blossen Nichtgebrauch adliger Rechte und
Titel geht der Adel selbst nicht verloren“
unter demselben Marginale steht. Denn über den Grund der
Aufnahme der Vorschrift des $ 94 an dieser Stelle gibt eben-
falls die Entstehungsgeschichte des Gesetzes befriedigenden Auf-
schluss.
Der $ 94 stand nämlich ursprünglich an einer ganz anderen
Stelle; er bildete in dem Kıeinschen Entwurf den 8 47 und
sollte dort nur näher beleuchten, wann eine Entsagung des
Adels anzunehmen sei oder nicht. Es lauteten nämlich in diesem
Entwurf die 88 46, 47:
S 46: „Die Entsagung des Adels kann nicht nur mit aus-
drücklichen Worten, sondern auch Handlungen, die solche in
sich schliessen, geschehen.“
$ 47: „Durch den blossen Nichtgebrauch verliert jedoch