niemand den Adel, wenn er nicht zugleich Handlungen vor-
nimmt oder eine Lebensart ergreift, womit der Adel nicht be-
stehen kann.“
Erst später setzte SUAREZ den $ 47 in den Abschnitt über
den Verlust des Adels. In seinem ersten Entwurf stellte er ihn
(vgl. oben) als 8 82 mit den Worten ein:
„Durch den blossen Nichtgebrauch des adligen Titels geht
der Adel nicht verloren.“
Dann liess er den jetzigen $ 95 als Gegensatz zu ihm
folgen mit den Worten:
„Wenn aber jemand u. s. w.“ (vgl. oben). Später ist das
„aber“ im Gesetz gestrichen. Dass durch diese Streichung auch
der Gegensatz des & 94 (früher 82) zum $& 95 und die bisherige
Bedeutung des 8 94 verändert sei, dafür fehlt es an jedem An-
halt. Hiernach ist aber anzunehmen, dass der $ 94 nach wie
vor nur die Annahme ausschliessen soll, als ob schon in dem
blossen Nichtgebrauch adliger Rechte und Prädikate eine Ent-
sagung auf das Adelsrecht, den Adel selbst, zu finden sei. Nur
in dieser Beziehung zur Entsagung des Adels ist daher der Aus-
druck „blosser“ Nichtgebrauch in $ 94 zu verstehen; er steht
der Wirkung des Nichtgebrauchs auf den Adel selbst im Falle
des $ 95 gegenüber. Ein weiterer Beweis hierfür ergibt sich
bei einem Vergleich mit den allgemeinen Vorschriften der Ein-
leitung zum Allgemeinen Landrecht 88 105—107:
& 105: „Dass jemand sich seines Rechts habe begeben
wollen, wird nicht vermutet.“
8 106: „Die Willensäusserung zur Entsagung oder Ueber-
tragung eines Rechts muss also deutlich und zuverlässig sein.“
$ 107: „Doch kann nach näherer Bestimmung der Gesetze
ein Recht auch durch den unterlassenen Gebrauch oder durch
den Missbrauch desselben verloren gehen.“
Der 8 94 ALR. T. II Tit. 9 entspricht in seiner Beziehung
zur Entsagung dem 8 105 der Einleitung; eine Entsagung