Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

niemand den Adel, wenn er nicht zugleich Handlungen vor- 
nimmt oder eine Lebensart ergreift, womit der Adel nicht be- 
stehen kann.“ 
Erst später setzte SUAREZ den $ 47 in den Abschnitt über 
den Verlust des Adels. In seinem ersten Entwurf stellte er ihn 
(vgl. oben) als 8 82 mit den Worten ein: 
„Durch den blossen Nichtgebrauch des adligen Titels geht 
der Adel nicht verloren.“ 
Dann liess er den jetzigen $ 95 als Gegensatz zu ihm 
folgen mit den Worten: 
„Wenn aber jemand u. s. w.“ (vgl. oben). Später ist das 
„aber“ im Gesetz gestrichen. Dass durch diese Streichung auch 
der Gegensatz des & 94 (früher 82) zum $& 95 und die bisherige 
Bedeutung des 8 94 verändert sei, dafür fehlt es an jedem An- 
halt. Hiernach ist aber anzunehmen, dass der $ 94 nach wie 
vor nur die Annahme ausschliessen soll, als ob schon in dem 
blossen Nichtgebrauch adliger Rechte und Prädikate eine Ent- 
sagung auf das Adelsrecht, den Adel selbst, zu finden sei. Nur 
in dieser Beziehung zur Entsagung des Adels ist daher der Aus- 
druck „blosser“ Nichtgebrauch in $ 94 zu verstehen; er steht 
der Wirkung des Nichtgebrauchs auf den Adel selbst im Falle 
des $ 95 gegenüber. Ein weiterer Beweis hierfür ergibt sich 
bei einem Vergleich mit den allgemeinen Vorschriften der Ein- 
leitung zum Allgemeinen Landrecht 88 105—107: 
& 105: „Dass jemand sich seines Rechts habe begeben 
wollen, wird nicht vermutet.“ 
8 106: „Die Willensäusserung zur Entsagung oder Ueber- 
tragung eines Rechts muss also deutlich und zuverlässig sein.“ 
$ 107: „Doch kann nach näherer Bestimmung der Gesetze 
ein Recht auch durch den unterlassenen Gebrauch oder durch 
den Missbrauch desselben verloren gehen.“ 
Der 8 94 ALR. T. II Tit. 9 entspricht in seiner Beziehung 
zur Entsagung dem 8 105 der Einleitung; eine Entsagung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.