soll bei einem blossen Nichtgebrauche nicht schon vermutet
werden. Der Nichtgebrauch in zwei Geschlechtsfolgen enthält
aber eine Veränderung des Rechts „vermöge der Gesetze“
wegen unterlassener Ausübung des Rechts, d. h. eine Verjäh-
rung ($ 500 ALR. T. I Tit. 9). Der 8 95 beruht eben auf
einem andern gesetzgeberischen Gedanken als der $ 94. In
den $$ 95, 96 T. UI Tit. 9 ist de nähere Bestimmung
der Gesetze (Einleitung & 107) enthalten, dass der Adel in-
folge von Nichtgebrauch in zwei Geschlechtsfolgen durch Ver-
jährung verloren geht.
Dass der Adel selbst, das Adelsrecht bei einem Nichtge-
brauch in zwei Geschlechtsfolgen nicht nur ruht, sondern ver-
loren worden ist, so dass zu seiner Wiederaufnahme eine Er-
neuerung durch den zur Adelsverleihung Berechtigten — d.h.
den Landesherrn — oder die von ihm delegierte Adels-
behörde notwendig ist, wird meist übersehen. Auch ein neuerer
über das Adelsanerkenntnis in der Standesregisterberichtigungs-
sache Schw. erlassener Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammer-
gerichts vom 2. Mai 1907 scheint dieser Tatsache und dem kon-
stitutiven Inhalt des Anerkenntnisses im Falle des 8 95 Anh.
$ 120 nicht voll gerecht zu werden. Auch dieser Beschluss geht
davon aus, dass das Adelsanerkenntnis aus Anhang $ 120 nicht,
wie in anderen Fällen, ein verlorenes, sondern ein noch vorhan-
denes Adelsrecht voraussetzt, so dass esnur deklaratorisch
wirken kann. Gerade deshalb aber sind seine Ausführungen für
die Beurteilung der rechtlichen Bedeutung des Anerkennt-
nisses in & 19 T. II Tit. 9 von Wichtigkeit, denn das in
S 19 erwähnte Anerkenntnis kann kein konstitutives, sondern
nur ein deklaratorisches sein, weil es kein neues
Recht schaffen, sondern nur eine rechtliche Vermutung
für das Bestehen eines bereits vorhandenen Rechts
erzeugen soll.
Der erwähnte Beschluss des Kammergerichts — der aus-