Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

_ MM — 
drücklich bemerkt, dass, sofern das Heroldsamt die Verdunkelung 
des Adels durch Nichtgebrauch festgestellt habe, sowohl für das 
Gebiet des Allgemeinen Landrechts (JoHow, Jahrbuch Band 28 
A. 167) wie für das Gebiet des Rheinischen Rechts und des dort 
für die Rechtsverhältnisse des niederen Adels (JoHow, Jahrbuch 
Band 32 A. 73) geltenden gemeinen deutschen Rechts anzuneh- 
men sei, dass der, gegen den sich die Entscheidung des Herolds- 
amts richte, nicht berechtigt sei, den Adel zu führen —, führt 
nämlich aus: 
„Der 8 95 IL 9 ALR. bestimmt, dass, wenn eine adlige 
Familie sich in zwei Geschlechtsfolgen ihres Adels nicht be- 
dient hat, derjenige, welcher davon wieder Gebrauch machen 
will, sich bei dem Landesjustizkollegio der Provinz melden und 
seine Befugnis dazu nachweisen muss. Eine ähnliche Bestim- 
mung ist in $ 20 des Bayrischen Edikts über den Adel ent- 
halten .... Die Festsetzung der Frist auf zwei Geschlechts- 
folgen wird selbständige Anordnung dieser Partikularrechte 
sein. Der Grundsatz selbst aber, dass ein Nichtgebrauch des 
Adels von längerer Dauer die Zugehörigkeit zum Adel ver- 
dunkelt und dass die Wiederaufnahme des Gebrauchs nur nach 
vorgängiger Prüfung berechtigt ist, ist als eines der principia 
generalia anzusehen, welche, wie SUAREZ in den amtlichen Vor- 
trägen bei der Schlussrevision des ALR. zu Art. IX bemerkt, 
allgemein anerkannten deutschen Rechtes waren und deshalb 
in das ALR. aufgenommen sind... Dafür spricht neben dem 
erwähnten Umstande, dass der Grundsatz sich in mehreren 
Partikularrechten findet, vor allem die Natur der Sache. Die 
Zugehörigkeit zum Adel war in den früheren Jahrhunderten 
mit mannigfachen Vorrechten ideellen und materiellen Inhalts 
verbunden. Sofern Väter und Söhne in ununterbrochener Folge 
sich des Adels bedienten, war durch diesen Umstand eine ge- 
wisse Gewähr dafür geboten, dass sie dem Adelstande ange- 
hörten. Sobald aber eine längere Unterbrechung des Gebrauchs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.