_ MM —
drücklich bemerkt, dass, sofern das Heroldsamt die Verdunkelung
des Adels durch Nichtgebrauch festgestellt habe, sowohl für das
Gebiet des Allgemeinen Landrechts (JoHow, Jahrbuch Band 28
A. 167) wie für das Gebiet des Rheinischen Rechts und des dort
für die Rechtsverhältnisse des niederen Adels (JoHow, Jahrbuch
Band 32 A. 73) geltenden gemeinen deutschen Rechts anzuneh-
men sei, dass der, gegen den sich die Entscheidung des Herolds-
amts richte, nicht berechtigt sei, den Adel zu führen —, führt
nämlich aus:
„Der 8 95 IL 9 ALR. bestimmt, dass, wenn eine adlige
Familie sich in zwei Geschlechtsfolgen ihres Adels nicht be-
dient hat, derjenige, welcher davon wieder Gebrauch machen
will, sich bei dem Landesjustizkollegio der Provinz melden und
seine Befugnis dazu nachweisen muss. Eine ähnliche Bestim-
mung ist in $ 20 des Bayrischen Edikts über den Adel ent-
halten .... Die Festsetzung der Frist auf zwei Geschlechts-
folgen wird selbständige Anordnung dieser Partikularrechte
sein. Der Grundsatz selbst aber, dass ein Nichtgebrauch des
Adels von längerer Dauer die Zugehörigkeit zum Adel ver-
dunkelt und dass die Wiederaufnahme des Gebrauchs nur nach
vorgängiger Prüfung berechtigt ist, ist als eines der principia
generalia anzusehen, welche, wie SUAREZ in den amtlichen Vor-
trägen bei der Schlussrevision des ALR. zu Art. IX bemerkt,
allgemein anerkannten deutschen Rechtes waren und deshalb
in das ALR. aufgenommen sind... Dafür spricht neben dem
erwähnten Umstande, dass der Grundsatz sich in mehreren
Partikularrechten findet, vor allem die Natur der Sache. Die
Zugehörigkeit zum Adel war in den früheren Jahrhunderten
mit mannigfachen Vorrechten ideellen und materiellen Inhalts
verbunden. Sofern Väter und Söhne in ununterbrochener Folge
sich des Adels bedienten, war durch diesen Umstand eine ge-
wisse Gewähr dafür geboten, dass sie dem Adelstande ange-
hörten. Sobald aber eine längere Unterbrechung des Gebrauchs