Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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aus dem materiellen Grunde, weil sie nur eine Form des vermögensrecht- 
lichen Verkehrs sei. 
I. geht ungemein vorsichtig zu Werk und bedient sich einer Anzahl 
prinzipieller Unterscheidungen. Ehe er die Behauptung stellt und zu be- 
weisen sucht, dass die juristischen Personen nach dem positiven Rechte der 
gegenwärtigen Staaten Staatsangehörigkeit wirklich besitzen, untersucht er 
an der Hand völkerrechtlicher und international-privatrechtlicher Rechts- 
sätze und Rechtsbegriffe die blosse Möglichkeit dieser Qualifikation 
nach rationeller Denkmethode. Er bereitet sich zu diesem Zwecke erst die 
Begriffe der Staatsangehörigkeit und der juristischen Person vor und setzt 
sie alsdann in Verbindung. Das heisst also im Ergebnis: Der Begriff der 
juristischen Person und derjenige der Staatsangehörigkeit sind nach I. solche, 
dass sie einander nicht ausschliessen. Die juristische Person ist der physi- 
schen im Wesen, trotz sonstiger Verschiedenheiten, doch soweit gleich, 
dass sie als der Eigenschaft der Staatsangehörigkeit rechtlich fähig anzu- 
sehen sei. 
Gegen diese Methode ist m. E. grundsätzlich nichts einzuwenden. Ja 
sie ist bei der Verschwiegenheit, welche das positive Recht über diese 
Fragen behauptet, als Methode um so mehr zu billigen, als die positive 
Gesetzgebung aller Staaten nicht nur die juristischen Personen durch Ver- 
leihung oder Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit geschaffen hat, sondern 
unter ihnen überall auch den Unterschied inländischer und ausländischer 
Eigenschaft in ganz bestimmten Regeln zum Ausdruck bringt. Das positive 
Recht bestätigt die Rechtsfähigkeit auch der ausländischen juristischen 
Personen, aber es setzt dieselben in vielen öffentlichen und privatrechtlichen 
Beziehungen zurück, es gibt ihnen einen geminderten, nicht den vollen 
Rechtsstatus der inländischen juristischen Personen. Ein Unterschied be- 
steht also und es ist nur die Frage, ob die Parallelität, welche zwischen 
diesen Unterschieden und denjenigen der inländischen und ausländischen 
physischen Personen besteht eine so genaue ist, dass man berechtigt ist, 
die Inländereigenschaft der physischen und der juristischen Person als 
identisch zu erklären. I. anerkennt wohl, dass es zweierlei ist, ob man 
(das positive Recht) die juristische Person nur wie einen Staatsangehörigen 
behandelt oder ob man ihr selbst Staatsangehörigkeit zuerkennt. Er be- 
hauptet, beides sei neben einander möglich und komme vor. Nun aber 
frage ich: Wenn das positive Recht diesen Unterschied der echten und 
unechten Staatsangehörigkeit j. Personen macht, die echte Staatsangehörig- 
keit der juristischen Personen aber dennoch nicht ganz dasselbe ist wie die 
echte Staatsangehörigkeit der pbysischen Personen, ist es alsdann vom 
Standpunkte rationell wissenschaftlicher Untersuchung nicht doch geboten, 
diesen Unterschied, ich meine gerade den Unterschied zwischen der St.A. 
der juristischen und der physischen Person vor allem zu betonen? 
Dies will aber I. durchaus nicht. Er betont mit Vorliebe das Gleich- 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 3 u. &. 35
	        
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