Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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vor allem auf die annähernde Gleichheit des Rechtsschutzanspruchs, ich 
sehe die Nichtidentität vor allem in der Minderwertigkeit der persönlichen 
Leistungen der juristischen Personen gegenüber dem Gemeinwesen Staat. 
Wahlrecht und Wehrpflicht erachte ich als mindestens ebenso gewichtige 
Substanzmerkmale als den Rechtsschutzanspruch. 
Die Wahrheit der Charakteristik, welehe SEYDEL den juristischen Per- 
sonen gegeben hat, liegt eben darin, dass die juristische Person nur ein 
Rechtsgebilde ist und dass sie keine menschliche Individualität besitzt, die 
sich mit menschlichem Leben fürs Ganze einsetzen kann. Ihre Substanz ist 
auch nicht wesentlich diejenige der beteiligten physischen Personen, son- 
dern das ist in erster Linie, wenigstens bei den Erwerbsgesellschaften, das 
Kapital. I. hat Recht, wenn er die Realität der jur. Personen behauptet, 
aber diese Realität ist eine mehr sachliche als persönliche. 
Dies zeigt sich denn auch ganz besonders deutlich bei dem, was I. das 
Kriterium der juristischen Personen nennt und in höchst scharfsinniger 
Weise blosslegt. Nicht die persönlichen Eigenschaften, Staatsangehörig- 
keit, Wohnsitz etc. der Mitglieder sondern die sachliche Tatsache des fak- 
tischen Sitzes ist für die sog. Staatsangehörigkeit der j. P. entscheidend. 
Ein Hauptteil der Arbeit I.s ist der Klarlegung dieses Kriteriums gewidmet 
und darin ist I. in den meisten und wichtigsten Punkten Recht zu geben. 
Wo das Kapital der j. P. hauptsächlich verwaltet wird, wo ihr Vor- 
stand faktisch und regelmässig sitzt, dahin gehört sie, da hat sie ihre 
Staatsangehörigkeit. Die Flüchtigkeit ihrer Staatszugehörigkeit wird durch 
dieses Verhältnis ebenso bestätigt, wie die unpersönliche, kapitalistische 
Natur ihres Wesens. 
Es gilt dies freilich nicht für alle juristischen Persönlichkeiten in glei- 
chem Sinne. I. müsste, um seine Studie zu vervollständigen, noch hinzu- 
fügen, dass ein wesentlicher Unterschied bestehe zwischen solchen j. P. die 
in der Wahl ihres Sitzes frei sind und solchen, deren Sitz an das Gebiet 
des Staats rechtlich gebunden ist. Das letztere ist bei allen öffentlichen 
Korporationen, Gemeinden, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften u. s. w. 
und zumeist auch bei den Stiftungen der Fall. Sie sind der Substanz nach 
jedenfalls in einer ganz andren Weise staatsangehörig als die beweglichen 
Kapitalgesellschaften, die nach ihrem Vorteil jeweils frei den Sitz wechseln 
können, nicht gebunden durch Schranken wie sie aus Rücksicht auf mili- 
tärische Interessen des Heimatstaates den physischen Personen auferlegt 
sind und aus andren Gründen für die öffentlichen Korporationen bestehen. 
Will man also die Thesis I.s annehmen und den juristischen Personen 
Staatsmitgliedschaft allgemein zusprechen, so muss man auf alle Fälle 
unterscheiden und verschiedene Arten der Mitgliedschaft anerkennen. Ob 
es alsdann sich empfehlen wird, die Mitgliedschaft der juristischen Per- 
sonen ebenso als Staatsangehörigkeit zu bezeichnen wie diejenige der 
physischen Personen, ist eine Frage minderer Bedeutung. 
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