Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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eintrat, fehlte diese Gewähr ... Der Nachweis der Abstam- 
mung von einem äadligen Urahnen konnte dann allein keine 
Sicherheit für die Zugehörigkeit zum Adel schaffen, da sie, 
wenn auch nicht durch blossen Nichtgebrauch, so doch durch 
andere Umstände, wie Strafe, Verzicht, Aufnahme in eine In- 
nung, Betrieb eines schimpflichen Gewerbes verloren gegangen 
sein konnte; vgl. EICHHORN, Deutsches Privatrecht 8 61; RUNDE, 
Deutsches Privatrecht 88 371, 372. Es musste sich deshalb 
das Bedürfnis herausstellen, ein Verfahren zu schaffen, in wel- 
chem solche Untersuchung stattfand. Das darin ergehende 
Anerkenntnis des Adels unterschiedsich al- 
lerdings begrifflich von einer Erneuerung 
des wirklich verlorenen Adels Tatsächlich 
mussten aber beide Akte häufig in einander 
übergehen, sofern der Beweis des Verlustes 
oder Nichtverlustes nicht sicher zu führen 
war. Dementsprechend wird in der älteren Literatur (EICH- 
HORN 8 61, RunDe $ 373) die Anerkennung eines verdunkelten 
Adels ohne weiteres als Erneuerung behandelt und der Vor- 
schrift in der Reichshofscanzley-Taxordnung unterstellt, nach 
welcher für die Erneuerung des Adels nur die halbe Taxe zu 
bezahlen war. Auch HimscHivus, Juristische Wochenschrift 
1840 S. 469 spricht aus, dass nach gemeinem deutschen Recht 
eine Erneuerung des verlorenen Adels stattzufinden habe, und 
begreift darunter den Fall, dass der Adel längere Zeit nicht 
gebraucht ist. Von den neueren Schriftstellern unterscheiden 
GIERKE, Deutsches Privatrecht I $ 48, III 2 und BESELER 
IIl 8 170 Ild zwischen der Anerkennung eines vorhandenen, 
längere Zeit nicht gebrauchten Adels und der Erneuerung 
eines verlorenen oder nicht erweislich erhaltenen Adels. Beide 
tragen auch als Grundsatz des gemeinen deutschen Rechts vor, 
dass im ersteren Falle bei der Wiederaufnahme des Adels die 
Anerkennung durch den Landesherrn notwendig werden könne
	        
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