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eintrat, fehlte diese Gewähr ... Der Nachweis der Abstam-
mung von einem äadligen Urahnen konnte dann allein keine
Sicherheit für die Zugehörigkeit zum Adel schaffen, da sie,
wenn auch nicht durch blossen Nichtgebrauch, so doch durch
andere Umstände, wie Strafe, Verzicht, Aufnahme in eine In-
nung, Betrieb eines schimpflichen Gewerbes verloren gegangen
sein konnte; vgl. EICHHORN, Deutsches Privatrecht 8 61; RUNDE,
Deutsches Privatrecht 88 371, 372. Es musste sich deshalb
das Bedürfnis herausstellen, ein Verfahren zu schaffen, in wel-
chem solche Untersuchung stattfand. Das darin ergehende
Anerkenntnis des Adels unterschiedsich al-
lerdings begrifflich von einer Erneuerung
des wirklich verlorenen Adels Tatsächlich
mussten aber beide Akte häufig in einander
übergehen, sofern der Beweis des Verlustes
oder Nichtverlustes nicht sicher zu führen
war. Dementsprechend wird in der älteren Literatur (EICH-
HORN 8 61, RunDe $ 373) die Anerkennung eines verdunkelten
Adels ohne weiteres als Erneuerung behandelt und der Vor-
schrift in der Reichshofscanzley-Taxordnung unterstellt, nach
welcher für die Erneuerung des Adels nur die halbe Taxe zu
bezahlen war. Auch HimscHivus, Juristische Wochenschrift
1840 S. 469 spricht aus, dass nach gemeinem deutschen Recht
eine Erneuerung des verlorenen Adels stattzufinden habe, und
begreift darunter den Fall, dass der Adel längere Zeit nicht
gebraucht ist. Von den neueren Schriftstellern unterscheiden
GIERKE, Deutsches Privatrecht I $ 48, III 2 und BESELER
IIl 8 170 Ild zwischen der Anerkennung eines vorhandenen,
längere Zeit nicht gebrauchten Adels und der Erneuerung
eines verlorenen oder nicht erweislich erhaltenen Adels. Beide
tragen auch als Grundsatz des gemeinen deutschen Rechts vor,
dass im ersteren Falle bei der Wiederaufnahme des Adels die
Anerkennung durch den Landesherrn notwendig werden könne