Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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sehr viel Richtiges und Wertvolles festgestellt und zur Lehre des allge- 
meinen Staatsrechtes Wichtiges beigetragen. 
Auf einige kleinere Irrtümer möchte ich noch in Kürze hinweisen. 
S. 35 ist der Unterschied zwischen polizeilicher Ausweisung und Ver- 
bannung als Strafe übersehen. — S. 37/38 ist übersehen, dass Ausländer 
den Staatsschutz im Auslande nie ohne besondren Rechtsgrund (Vertrag) 
beanspruchen können. — Spricht man, wie I. S. 49 ff, tut, den juristischen 
Personen Willensfähigkeit ab, so muss man ihnen auch Rechtsfähigkeit 
absprechen, was I. nicht tut. — S. 53 behauptet I., durch die Gewährung 
der Rechtsfähigkeit gewinne ein Staat keine Macht über eine juristische 
Persönlichkeit, sondern schränke er nur seine Macht zu ihren Gunsten ein. 
Ist es etwa keine Macht des Staats, dass er über das Vermögen einer j. P. 
Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung, Konkurs verhängen, dass er sie be- 
steuern, von ihr Gebühren, Militärlasten in Anspruch nehmen und gegen 
sie Zwangsenteignung vornehmen kann und ist das alles nicht etwa durch 
ihre Rechtsfähigkeit bedingt? — Es ist ferner nicht einzusehen, weshalb 
die gegen den Geschäftsbetrieb einer Person gerichteten Herrscherakte 
nicht als gegen die Person selbst gerichtet aufzufassen seien (S. 56/57). — 
Dem Ort des materiellen Geschäftsbetriebs ist S. 124 ff. wohl zu wenig 
Bedeutung für die Bestimmung des Sitzes der j. P. beigelegt. Eine Aktien- 
gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb ausschliesslich im Elsass stattfindet, 
wird dadurch noch nicht notwendig eine französische A.G., dass der Vor- 
stand Sitzungen in Paris abzuhalten pflegt und zwar selbst dann nicht, 
wenn diese Gepflogenheit dem Statut nicht widerspricht. — Die Polemik I.s 
S. 132 ff. gegen die Entscheidung des Reichsgerichts Bd. VII S. 68 ff, 
welche sich mit dem Wechsel der Nationalität von Aktiengesellschaften 
durch Sitzwechsel beschäftigt, ist höchst beachtenswert. Nicht beizupflichten 
ist I. in der Annahme, dass der Verlust der Rechtsfähigkeit einer j. P., 
nicht auch zugleich notwendig den Verlust der Existenz bedeute. Eine 
J, P. ist j. P. nur durch ihre Rechtsfähigkeit. Sie mag auch ohne diese 
noch irgend etwas anderes „Reales“ sein; juristische Person aber kann sie 
ohne Rechtsfähigkeit nicht sein. — 
Ob man den Satz, dass der Sitz die Staatsangehörigkeit bestimme, 
auch entgegen der positiven Rechtssatzung eines bestimmten Staates, für 
dritte Staaten als zwingend gelten lassen kann, wie I. S. 142 f. tut, er- 
scheint mindestens zweifelhaft. — Die Bestimmung des bayer. Vereinsge- 
setzes vom 26. Febr. 1850 Art. 15, welche Frauen von der Mitgliedschaft 
bei politischen Vereinen ausschliesst, gilt nicht mehr so uneingeschränkt 
wie I. S. 167 annimmt. — Bei Auslegung des Art.”’3 der RVerf. stimme 
ich I. (8. 173) gegen SeYDEL darin zu, dass die hier festgelegte Regel der 
Gleichbehandlung nicht nur physische sondern auch juristische Personen 
treffe. I. unterlässt aber eine Untersuchung darüber, wie weit diese Regel 
wirke, Soll z. B. eine bayerische juristische Persönlichkeit in Preussen
	        
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