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staatsrechtlichen Wirkungen seiner Ehe mit der Gräfin Chotek (GA. XXIV
ex 1900), ferner das neue Inkompatibilitäts gesetz vom Jahre 1901,
die Einleitung zum Gesetz Artikel VII ex 1906, betreffend den Handelsver-
trag mit der Schweiz, welcher grundsätzlich das selbständige un-
garische Zollgebiet zur Anerkennung bringt, endlich das neue fi-
nanzielleUebereinkommen zwischen Ungarn und Kroatien,
Wie zu ersehen, hat Herausgeber insbesondere jene Normen herausgegriffen,
welche für weitere Kreise auch ausserhalb der Monarchie von Interesse sind.
Bei dem Mangel an einer neueren systematischen Bearbeitung des ungari-
schen Staatsrechtes in einer anderen Sprache als der ungarischen und bei
dem wachsenden Interesse an dem wirtschaftlichen und Verfassungsleben
Ungarns ist die vorliegende Zusammenstellung ein notwendiger Behelf für
jeden, der sich über die neuere Verfassungsentwicklung Ungarns belehren
will.
Wien. Dr, von Herrnritt.
Preuss, Hugo, Die Entwicklung des deutschen Städtewesens. Erster Band:
Entwicklungsgeschichte der deutschen Stadtverfassung. Leipzig. B. G.
Teubner, 1906. (XII 379 S.) Preis Mk. 4.80.
Der Verfasser stellt sich die Aufgabe „einer Betrachtung des deutschen
Städtewesens in entwicklungsgeschichtlichem Zusammenhange, seiner Organi-
sation und seiner Funktion.“ Insofern ist der Untertitel dieses ersten Bandes
„Entwicklungsgeschichte der Stadtverfassung“ wohl zu eng, und ge-
rade die Entstehung der deutschen Städte wird nach ihrer eigentlich ver-
fassungsrechtlichen Seite nicht prägnant genug ins gehörige Licht gestellt.
Der Verf. drückt sich um diese Frage auf S. 13f. etwas ausweichend herum.
Immerhin soll das dem Buche nicht zum Vorwurfe gemacht werden, da ein
näheres Eingehen auf diese bis heute viel umstrittene Seite des Gegen-
standes eine nicht unerhebliche Erweiterung des Planes und der Disposition
des Buches zur Folge gehabt hätte. Der Verfasser behandelt nämlich das
Mittelalter und insonderheit die Periode des Aufsteigens der Städte ver-
hältnismässig kurz, das Hauptgewicht legt er auf die Darstellung des Nie-
dergangs der Städte, ihre Kapitulation vor dem fürstlichen Absolutismus
und ihre Wiedererhebung zu Selbstverwaltung insonderheit durch die STEIN-
sche Städteordnung. Da ruht auch das Buch auf gründlicher Quellenkennt-
nis und solider Forschung, die man überall bemerkt, obschon es den wissen-
schaftlichen Apparat, der ihm zur Grundlage dient, von sich fern hält.
Eben darum liest es sich auch schön, die Seelenspaltung zwischen Text
und Anmerkungen quält den Leser nicht, das Buch hat keine Anmerkungen,
die Darstellung fliesst breit in ruhigem Strom dahin, bisweilen fast zu breit
insofern als Wiederholungen gleicher Gedanken nicht vermieden sind. Die