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oder notwendig sei. Wenn sie dabei in einer Anmerkung den
8 94 II 9 ALAR. zitieren, so hat dies nicht die Bedeutung,
dass dieser Grundsatz nur partikularrechtlich gelte, sondern
dass seine partikularrechtliche Festlegung ein Ausfluss der
gemeinen deutschen Rechtsanschauung ist. Ebenso hat die
von BESELER gebrauchte Wendung, dass die Anerkennung
notwendig werden könne, nicht die Bedeutung, dass sie not-
wendig sei, wenn sie partikularrechtlich vorgeschrieben sei,
sondern die Bedeutung, dass sie notwendig sei, wenn der Nicht-
gebrauch den Adel verdunkelt habe. Dass die Anerkennung
eines verdunkelten Adels derjenigen Stelle zusteht, welcher die
Verleihung des Adels zukommt, liegt in der Natur der Sache
und wird von allen oben angeführten Schriftstellern angenom-
men. Für Preussen ergibt sich aus dem für die ganze Mon-
archie geltenden Allerhöchsten Erlass vom 16. August 1854
(GS. S. 516), dass der König sich die Vollziehung der Aner-
kenntnisse eines zweifelhaft gewordenen Adels vorbehalten hat
und dass die Bearbeitung derartiger Sachen dem Hausmini-
sterium übertragen ist, in dessen Ressort sie jetzt vom Herolds-
amt bearbeitet werden. Sobald diese Behörde festgestellt hat,
dass eine adlige Familie sich längere Zeit (im Gebiet des
AULR. zwei Geschlechtsfolgen) hindurch ihres Adels nicht be-
dient hat, so dürfen die durch die Feststellung betroffenen
Personen sich des Adels nicht bedienen, bis die Anerkennung
ihres Adels durch Königliche Ordre erfolgt ist... Die Ge-
richte sind nicht berechtigt, die Richtigkeit dieser Feststellung
in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen. Vielmehr ist bei die-
ser Sachlage davon auszugehen, dass der Adel nicht geführt
werden darf.“
Nach diesen Ausführungen steht der ]. Zivilsenat des Kam-
mergerichts auf dem Standpunkt, dass der Natur der Sache nach
auch ein deklaratorisches Anerkenntnis des Adelsrechts
nur von derjenigen Stelle ausgehen kann, der die Adelsverleihung