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steliung der Haftung der Strassenbahnen mit der der Eisenbahnen nicht stehen
geblieben, und hat vielmehr — von dem zu Gunsten der Landesgesetzgebung
im Artikel 105 Einführungsgesetz zum BGB. vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch
machend — die Gleichstellung auch auf das Gebiet der Sachbeschädigung
ausgedehnt. Mit Recht wendet sich der Verfasser hiergegen, wie denn
schon die weitgehende Ausnahme, welche die Partikulargesetze — Anhalt
ausgenommen — von der Regel statuieren, auf die Bedenklichkeit der
Uebertragung der Grundsätze von einem Institut, welches vorwiegend der
Transportbeförderung auf eigenem Strassenkörper dient, von einem Institut,
das nahezu ausschliesslich die Personenbeförderung auf fremden Strassen
und Wegen betreibt, von selbst hindeutet. Von der Haftung soll nämlich
die Strassenbahn, — darauf läuft die Ausnahme im praktischen Resultat
hinaus — nicht nur in den Fällen befreit sein, in welchen die Sachbe-
schädigung auf einem Verschulden des Beschädigten beruht, sondern auch
in den Fällen, in denen der Urheber des Schadens wegen seines Verschul-
dens dem Eigentümer oder Besitzer seinerseits Schadenersatz zu leisten
hätte. Der Grund für die Ausnahme kann aber unseres Erachtens nicht in
dem Unterschied zwischen Personen- und Güterbeförderung liegen, weil
andererseits die Ausnahmen nicht auf die Strassenbahnen, welche sich auch
mit dem Transport von Gütern befassen, anwendbar wäre, sodass nur übrig
bleibt, ihn in dem Unterschied zu sehen, der in der Herrschaft über den
eigenen Wegekörper und der Mitbenutzung eines fremden Wegekörpers
besteht. Ist dem aber so, so wird bei der Sachbeschädigung aus demselben
Grunde die Haftung der Strassenbahnen in den Fällen ausgeschlossen, in
denen wir de lege ferenda den Ausschluss auch beim Personenschaden
für angezeigt erachtet haben.
Geheimer Justizrat Dr. Cohn - Breslau.
Pontus Fahlbeck, Professeur & l’universite de Lund, La Constitution su6-
doise et le Parlementarisme moderne. Paris 1905. Picard 3 Frs. 50.
In diesem Werk vergleichender Staatsrechtswissenschaft gibt der ange-
sehene Verfasser, Professor an der Universität Lund, eine Darstellung der
Entstehung der schwedischen Verfassung und analysiert dabei den inneren
rechtlichen Charakter der geltenden Verfassungsbestimmungen und ihre
faktische Anpassung im politischen Leben.
Gegenüber der vorherrschenden Neigung, die Rechtsinstitutionen der
verschiedenen Völker unter traditionelle Typen einzuordnen, gibt FAHL-
BEcKs Buch ein Bild individuellen Gepräges vom nordischen Recht, insbe-
sondere des schwedischen Staatsrechts, von den ältesten Zeiten durch die
mittelalterliche Aristokratie bis zum Wiederaufleben der Königsgewalt und
der Kodifikation von 1809, also zur Einleitung der jetzigen konstitutionellen
oder eher parlamentarischen Periode.