Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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des Königs zur Pflicht gemacht ist. 
Der Reichstag tritt periodisch ohne Einberufung seitens des Königs 
zusammen. 
Professor FAHLBECK bekämpft, m. E. mit vollem Recht die namentlich 
durch JELLINEK („Allgem. Staatslehre“ !) vertretene deutsche Auffassung 
nach welcher gar nicht davon die Rede sein könne, der schwedischen Ver- 
fassung einen Platz innerhalb des Rahmens der modernen Verfassungen ein- 
zuräumen, weil diese mit ihrem Reichstag und ihrer Exekutivgewalt als 
selbständige Behörden, gar nicht als eine moderne Staatsverfassung auf 
Grund der monarchischen Staatsidee bezeichnet werden könnte. Sie soll nur 
einen Ueberrest mittelalterlicher Zustände, mit ihren Fürsten und Ständen 
als vertragsmässigen Hoheitsträgern darstellen. FAHLBECK behauptet dem- 
gegenüber, die schwedische Verfassung habe sich freilich allmählich aus 
dem Mittelalter entwickelt, aber im Norden bezw. in Schweden habe sich 
niemals die Trennung in Fürst und Stände — wie in Polen und Deutsch- 
land — vollzogen; und es sei daher schon vor Jahrhunderten der Staat 
als einheitlicher Organismus erfasst worden. 
Die mit grosser Sachkenntnis durchgeführten Vergleichungen zwischen 
dem modernen Parlamentarismus in England, Frankreich, den Mittel- und 
Kleinstaaten geben dem Verfasser Gelegenheit, in geistreicher Weise zu 
beleuchten, wie Organe, die anscheinend identischer Natur sind, doch oft 
sehr verschiedene Funktionen erfüllen, und wie die Wirksamkeit jedes 
einzelnen, in die Maschine eingefügten Gliedes im höchsten Grade von dem 
gegebenen Milieu abhängig wird. Die kritischen und systematischen Be- 
trachtungen des Verfassers sind vielleicht nicht immer gleich haltbar, sie 
sind mitunter schwer zu kontrollieren, da Quellen nur ausnahmsweise an- 
geführt werden; immer aber bewirkt die klare, unpedantische Darstellungs- 
weise und die frische belebte Sprache, dass die grossen Hauptzüge hell 
hervortreten und dass das ganze Buch leicht zu verarbeiten ist. 
Der Verfasser stellt scharf die Hauptpunkte der faktischen englischen 
„einheitlichen Parlamentsverfassung* den schwedischen Verfassungsver- 
hältnissen gegenüber. In England ist der König weder an der Regierung 
noch an den Verhandlungen des Kabinetts beteiligt. Das Kahinett, das 
„no recognized place in the constitution“ inne hat, regiert mit fester 
Autorität das Land; das Einkammersystem ist faktisch realisiert, das Mini- 
sterium bilden die Vertrauensmänner der Majorität und leitet die Arbeiten des 
Parlaments; es gibt keine Ausschüsse von Bedeutung. Alle Gesetzesvor- 
lagen von Wichtigkeit gehen von der Regierung aus, das Kabinett hat 
kein Protokoll zum Nachforschen und vollständige Einheit herrscht zwi- 
schen der ausführenden und der gesetzgebenden Gewalt. Die Kontrolle 
! In demselben Geist spricht sich Professor HuBER, Zürich aus (in 
einer Besprechung des FAnLBecKschen Buches in Zeitschr. f. Sozialw. 1905).
	        
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