Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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zukommt. Hierfür spricht in der Tat die Natur der Sache, da 
ein Anerkenntnis, das rechtliche Bedeutung haben soll, nur durch 
den erfolgen kann, der das anerkannte Rechtsverhältnis zu ge- 
nehmigen befugt ist (vgl. $ 189 ALR. T. I Tit. 5). Demnach 
würde, wenn das Anerkenntnis im $ 19 ALR. T. II Tit. 9 von 
einem Anerkenntnis des Adelsrechts zu verstehen wäre, nach 
den Ausführungen des Kammergerichts in dem vorangeführten 
Beschlusse zu diesem Anerkenntnis auch ausschliesslich 
der König bezw. dievon ihm delegierte Behörde 
als befugt angesehen werden können. Wenn der Beschluss von 
dem Anerkenntnis eines zweifelhaften Adels spricht, so 
liegt eben auch der Vorschrift des 8 19 die Tatsache zu Grunde, 
dass der Adel zweifelhaft ist. Das Anerkenntnis eines unzweifel- 
haften Rechts wäre, weil von keinerlei rechtlicher Bedeutung, 
ungeeignet, zum Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift gemacht zu 
werden. Dass, falls das Anerkenntnis im $ 19 von einem An- 
erkenntnis des Adelsrechts zu verstehen wäre, nur und aus- 
schliesslich der König bezw. die von ihm delegierte Adelsbehörde 
zur Entscheidung der Adelsfrage nach $ 19 befugt sein würden, 
folgt aber auch, wie bereits oben berührt, aus der Erwägung, 
dass, wie das Kammergericht in dem Beschlusse vom 21. Novem- 
ber 1904 (JoHmow, Jahrbuch Bd. 28 A. 170) zutreffend ausführt, 
jede Behörde die für ihre Entscheidung massgeblichen Voraus- 
setzungen selbst zu prüfen hat. Denn eine Adelsverdunkelung 
müsste verneint werden, wenn der ein Adelsanerkenntnis nach 
S 95 ALR. T. II Tit. 9 Anh. $ 120 Nachsuchende und seine 
unmittelbaren Vorfahren 44 Jahre hindurch „sich adliger Prä- 
dikate und Vorrechte ruhig bedient hätten“. Ob dies also der 
Fall gewesen ist, würde nach dem oben wiedergegebenen Be- 
schlusse des Kammergerichts vom 2. Mai 1907 ausschliesslich 
der König bezw. die delegierte Adelsbehörde zu entscheiden haben, 
da sie allein über das Vorhandensein der Adelsverdunkelung zu 
befinden befugt sind. Mithin können zu dieser Entscheidung
	        
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