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zukommt. Hierfür spricht in der Tat die Natur der Sache, da
ein Anerkenntnis, das rechtliche Bedeutung haben soll, nur durch
den erfolgen kann, der das anerkannte Rechtsverhältnis zu ge-
nehmigen befugt ist (vgl. $ 189 ALR. T. I Tit. 5). Demnach
würde, wenn das Anerkenntnis im $ 19 ALR. T. II Tit. 9 von
einem Anerkenntnis des Adelsrechts zu verstehen wäre, nach
den Ausführungen des Kammergerichts in dem vorangeführten
Beschlusse zu diesem Anerkenntnis auch ausschliesslich
der König bezw. dievon ihm delegierte Behörde
als befugt angesehen werden können. Wenn der Beschluss von
dem Anerkenntnis eines zweifelhaften Adels spricht, so
liegt eben auch der Vorschrift des 8 19 die Tatsache zu Grunde,
dass der Adel zweifelhaft ist. Das Anerkenntnis eines unzweifel-
haften Rechts wäre, weil von keinerlei rechtlicher Bedeutung,
ungeeignet, zum Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift gemacht zu
werden. Dass, falls das Anerkenntnis im $ 19 von einem An-
erkenntnis des Adelsrechts zu verstehen wäre, nur und aus-
schliesslich der König bezw. die von ihm delegierte Adelsbehörde
zur Entscheidung der Adelsfrage nach $ 19 befugt sein würden,
folgt aber auch, wie bereits oben berührt, aus der Erwägung,
dass, wie das Kammergericht in dem Beschlusse vom 21. Novem-
ber 1904 (JoHmow, Jahrbuch Bd. 28 A. 170) zutreffend ausführt,
jede Behörde die für ihre Entscheidung massgeblichen Voraus-
setzungen selbst zu prüfen hat. Denn eine Adelsverdunkelung
müsste verneint werden, wenn der ein Adelsanerkenntnis nach
S 95 ALR. T. II Tit. 9 Anh. $ 120 Nachsuchende und seine
unmittelbaren Vorfahren 44 Jahre hindurch „sich adliger Prä-
dikate und Vorrechte ruhig bedient hätten“. Ob dies also der
Fall gewesen ist, würde nach dem oben wiedergegebenen Be-
schlusse des Kammergerichts vom 2. Mai 1907 ausschliesslich
der König bezw. die delegierte Adelsbehörde zu entscheiden haben,
da sie allein über das Vorhandensein der Adelsverdunkelung zu
befinden befugt sind. Mithin können zu dieser Entscheidung