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nicht auch die Gerichte berufen sein.
Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, dass im
8 19 ALR. T. II Tit. 9 von einem Anerkenntnis „des Staats“
gesprochen wird, während in 8 7 ALR.T. II Tit. 13 bezüglich
der Verleihung von Standeserhöhungen gesagt ist, dass das Recht,
diese zu bewilligen, „dem Oberhaupte des Staats“ zu-
kommt. Denn der Ausdruck „Staat“ ist nach dem Staatsbegriff
der Staatsverfassung zur Zeit der Abfassung des Allgemeinen
Landrechts gleichbedeutend mit dem Begriffe „Staatsoberhaupt“
(vgl. S1LALR.T. II Tit. 13), „Landesherr“ (vgl. JoHow, Jahr-
buch Band 17 S. 469). Die Gleichstellung dieser Begriffe für
das Adelsrecht insbesondere wird auch durch die Entstehungs-
geschichte des 8 2 ALR. T. II Tit. 9 erwiesen. SUAREZ’ Kon-
zept des Ersten Entwurfs besagte in 8 1:
„Der Geschlechtsadel wird entweder durch Geburt erlangt
oder vom Staate verliehen“,
in 88:
„Nur der Landesherr kann einem, welcher den Adel
durch die Geburt nicht hat, denselben verleihen.“
An Stelle des $ 1 trat dann die Bestimmung:
„Zum Adelstande gehören diejenigen, denen der Geschlechts-
adel durch Geburt oder landesherrliche Verleihung
zukommt“,
eine Fassung, die sich fortan erhielt, während der Ausdruck
„Landesherr* in 8 8 durch den Ausdruck „Oberhaupt des Staa-
tes“ in dem jetzigen 8 9 ersetzt wurde.
Könnte somit nur der König bezw. die von ihm delegierte
Adelsbehörde ein Anerkenntnis im Sinne des $ 19 abgeben, so
bedürfte es, ehe die Abgabe eines stillschweigenden Anerkennt-
nisses ihrerseits angenommen werden könnte, des Nachweises,
dass ihnen die 44jährige Führung adliger Prädikate und Vor-
rechte durch den Adelsprätendenten bekannt war, während ein
noch so langer Gebrauch dieser Prädikate und Vorrechte, der