ohneihr Wissen undiihren Willen erfolgt wäre, ein
Anerkenntnis des Adelsrechts niemals begründen könnte (vgl.
$ 189 ALR. T. I Tit. 5; im übrigen auch Koch, Kommentar
zum ALR. Anm. 45 zu S 646 I 9).
Diese Tatsache bleibt auch bestehen, wenn das Anerkennt-
nis, von dem im 8 19 die Rede ist, nicht von dem Anerkenntnis
des Adelsrechts, des Adels selbst ($ 9+4), sondern in einer
anderen Beziehung verstanden wird. Welches diese Beziehung
sein könnte, würde nur aus dem Worte „also“ zu ermitteln sein,
mit dem das Anerkenntnis in Zusammenhang zu den vorangehen-
den Worten: „Wer entweder selbst oder wessen Vorfahren 44
Jahre hindurch sich adliger Prädikate und Vorrechte ruhig be-
dient“, gesetzt ist. Dieser Zusammenhang ergibt zugleich, dass,
wenn das Anerkenntnis keine Beziehung auf das Adelsrecht
hat, auch die vorangehenden Worte eine Beziehung auf das
Adelsrecht nicht haben können. Dass sie diese in der Tat
nicht haben, ist nun auch bereits in der Mitteilung des Herolds-
amts in dem Juliheft 1907 des „Verwaltungsarchivs“ des Nähe-
ren ausgeführt. Dort ist eingehend dargelegt, dass sie vielmehr
von der Ausübung eines blossen Adelsbesitzes zu verstehen
sind.
Das Anerkenntnis des Staats würde hiernach die Bedeutung
haben, dass aus dem 44jährigen ruhigen tatsächlichen Gebrauch
adliger Prädikate und Vorrechte ein Rückschluss darauf gezogen
werden könne, dass der Staat anerkenne, dieser tatsächliche
Gebrauch beruhe auf einem rechtmässigen Titel, der Adels b e-
sitz sei ein rechtmässiger.
Hiergegen kann nicht etwa eingewendet werden, zwischen
dem Anerkenntnis des Adelsrechts und dem Anerkenntnis
der Rechtmässigkeit des Adelsbesitzes, der Befug-
nis, adlige Prädikate und Vorrechte tatsächlich zu gebrau-
chen, bestehe keine Verschiedenheit. Eine solche Verschieden-
heit besteht rechtlich allerdings. Wird das Adelsrecht aner-
Archiv für öffentliches Recht. XXI. ıu. 2. 4