Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

ohneihr Wissen undiihren Willen erfolgt wäre, ein 
Anerkenntnis des Adelsrechts niemals begründen könnte (vgl. 
$ 189 ALR. T. I Tit. 5; im übrigen auch Koch, Kommentar 
zum ALR. Anm. 45 zu S 646 I 9). 
Diese Tatsache bleibt auch bestehen, wenn das Anerkennt- 
nis, von dem im 8 19 die Rede ist, nicht von dem Anerkenntnis 
des Adelsrechts, des Adels selbst ($ 9+4), sondern in einer 
anderen Beziehung verstanden wird. Welches diese Beziehung 
sein könnte, würde nur aus dem Worte „also“ zu ermitteln sein, 
mit dem das Anerkenntnis in Zusammenhang zu den vorangehen- 
den Worten: „Wer entweder selbst oder wessen Vorfahren 44 
Jahre hindurch sich adliger Prädikate und Vorrechte ruhig be- 
dient“, gesetzt ist. Dieser Zusammenhang ergibt zugleich, dass, 
wenn das Anerkenntnis keine Beziehung auf das Adelsrecht 
hat, auch die vorangehenden Worte eine Beziehung auf das 
Adelsrecht nicht haben können. Dass sie diese in der Tat 
nicht haben, ist nun auch bereits in der Mitteilung des Herolds- 
amts in dem Juliheft 1907 des „Verwaltungsarchivs“ des Nähe- 
ren ausgeführt. Dort ist eingehend dargelegt, dass sie vielmehr 
von der Ausübung eines blossen Adelsbesitzes zu verstehen 
sind. 
Das Anerkenntnis des Staats würde hiernach die Bedeutung 
haben, dass aus dem 44jährigen ruhigen tatsächlichen Gebrauch 
adliger Prädikate und Vorrechte ein Rückschluss darauf gezogen 
werden könne, dass der Staat anerkenne, dieser tatsächliche 
Gebrauch beruhe auf einem rechtmässigen Titel, der Adels b e- 
sitz sei ein rechtmässiger. 
Hiergegen kann nicht etwa eingewendet werden, zwischen 
dem Anerkenntnis des Adelsrechts und dem Anerkenntnis 
der Rechtmässigkeit des Adelsbesitzes, der Befug- 
nis, adlige Prädikate und Vorrechte tatsächlich zu gebrau- 
chen, bestehe keine Verschiedenheit. Eine solche Verschieden- 
heit besteht rechtlich allerdings. Wird das Adelsrecht aner- 
Archiv für öffentliches Recht. XXI. ıu. 2. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.