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kannt, so wird damit festgestellt, dass der von diesem Anerkennt-
nis Betroffene dem Adelsstande angehöre; mit dem
Anerkenntnis der Befugnis zum tatsächlichen Gebrauch
adlıger Prädikate und Vorrechte wird dagegen die Frage der
Zugehörigkeit des Betroffenen zum Adelstande offen
gelassen und nur festgestellt, dass der tatsäch-
liche Adelsgebrauch nicht zubeanstanden sei.
Dieser Unterschied zwischen einem Anerkenntnis des Adelsrechts
und einer Nichtbeanstandung der tatsächlichen Adelsführung wird
von dem Staatsoberhaupte und den Adelsbehörden von jeher
ständig praktisch zur Geltung gebracht, wofür zahllose Beispiele
vorliegen. Insbesondere wird auch gegenwärtig bei Beantwortung
der überaus häufigen, meist von Polizeibehörden, der Staatsan-
waltschaft oder der Geheimen Kriegskanzlei ausgehenden An-
fragen, ob eine bestimmte Person dieses oder jenes Adelsprädi-
kat führen dürfe, seitens des Heroldsamts in der Weise ver-
fahren, dass, sofern nicht das Bestehen eines Adelsrechts gänz-
lich ausgeschlossen ist oder die Zugehörigkeit der be-
zeichneten Person zum Adelsstande einwandsfrei festgestellt
und somit das Adelsrecht selbst anerkannt werden kann, er-
widert wird, dass die Adelsführung nicht beanstandet werde.
In dem Sinne einer solchen Erklärung des Landesherrn oder
seiner Adelsbehörde, dass die tatsächliche Adelsführung nicht
beanstandet werden solle, ist auch das ausdrückliche Anerkennt-
nis zu verstehen, das der $ 19 neben dem stillschweigenden An-
erkenntnis erwähnt. Da in dem 8 19 nur vonHandlungen
die Rede ist, so würde, wenn das Wort „also“ als Bezeichnung
einer Schlussfolgerung aufzufassen wäre, nur ein stillschwei-
gendes ÄAnerkenntnis gefolgert werden können ($ 58 ALR.T. I
Tit. 4). Das Wort „also“ hat aber im gewöhnlichen Sprachge-
brauch eine doppelte Bedeutung. Für die Regel deutet es aller-
dings die Folge an, jedoch wird es auch umgekehrt gebraucht,
um eine Voraussetzung zu bezeichnen. Hier kann es