Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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kannt, so wird damit festgestellt, dass der von diesem Anerkennt- 
nis Betroffene dem Adelsstande angehöre; mit dem 
Anerkenntnis der Befugnis zum tatsächlichen Gebrauch 
adlıger Prädikate und Vorrechte wird dagegen die Frage der 
Zugehörigkeit des Betroffenen zum Adelstande offen 
gelassen und nur festgestellt, dass der tatsäch- 
liche Adelsgebrauch nicht zubeanstanden sei. 
Dieser Unterschied zwischen einem Anerkenntnis des Adelsrechts 
und einer Nichtbeanstandung der tatsächlichen Adelsführung wird 
von dem Staatsoberhaupte und den Adelsbehörden von jeher 
ständig praktisch zur Geltung gebracht, wofür zahllose Beispiele 
vorliegen. Insbesondere wird auch gegenwärtig bei Beantwortung 
der überaus häufigen, meist von Polizeibehörden, der Staatsan- 
waltschaft oder der Geheimen Kriegskanzlei ausgehenden An- 
fragen, ob eine bestimmte Person dieses oder jenes Adelsprädi- 
kat führen dürfe, seitens des Heroldsamts in der Weise ver- 
fahren, dass, sofern nicht das Bestehen eines Adelsrechts gänz- 
lich ausgeschlossen ist oder die Zugehörigkeit der be- 
zeichneten Person zum Adelsstande einwandsfrei festgestellt 
und somit das Adelsrecht selbst anerkannt werden kann, er- 
widert wird, dass die Adelsführung nicht beanstandet werde. 
In dem Sinne einer solchen Erklärung des Landesherrn oder 
seiner Adelsbehörde, dass die tatsächliche Adelsführung nicht 
beanstandet werden solle, ist auch das ausdrückliche Anerkennt- 
nis zu verstehen, das der $ 19 neben dem stillschweigenden An- 
erkenntnis erwähnt. Da in dem 8 19 nur vonHandlungen 
die Rede ist, so würde, wenn das Wort „also“ als Bezeichnung 
einer Schlussfolgerung aufzufassen wäre, nur ein stillschwei- 
gendes ÄAnerkenntnis gefolgert werden können ($ 58 ALR.T. I 
Tit. 4). Das Wort „also“ hat aber im gewöhnlichen Sprachge- 
brauch eine doppelte Bedeutung. Für die Regel deutet es aller- 
dings die Folge an, jedoch wird es auch umgekehrt gebraucht, 
um eine Voraussetzung zu bezeichnen. Hier kann es
	        
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