Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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nur als Voraussetzung gebraucht sein, weil sonst die Erwähnung 
eines ausdrücklichen Anerkenntnisses unerklärlich wäre. 
Danach soll es andeuten, dass, wenn dem Adelsprätendenten 
44 Jahre hindurch sein Adelsgebrauch nicht beanstandet worden 
sel, sich dies daraus erkläre, dass er ein ausdrückliches oder 
stillschweigendes staatliches Anerkenntnis für sich habe des In- 
halts, dass er den Adelsbesitz ausüben dürfe, und dieses An- 
erkenntnis begründet die Vermutung, aber auch nicht 
mehr, dass ihm wirklich der Geschlechtsadel, das Adelsrecht 
zustehe. 
So findet der $ 19 in allen seinen Teilen eine voll befrie- 
digende Erklärung. 
Es bleibt zu prüfen, von wem ein solches Anerkenntnis in 
dem zuletzt erörterten Sinne, also ein Anerkenntnis der Befugnis 
zum bloss tatsächlichen Gebrauch des Adels, nicht ein Anerkennt- 
nis des Adels selbst auszugehen hat. Dass auch die Abgabe 
eines solchen Anerkenntnisses, sofern es ein ausdrückliches 
ist, nur dem König bezw. der von ihm delegierten Adelsbehörde 
zustehen kann, bedarf nach obigen Darlegungen keiner weiteren 
Ausführung. Was aber dasstillschweigende Anerkenntnis 
anlangt, so wird ein solches häufig schon dann als vorhanden 
angenommen, wenn dem Adelsprätendenten in Urkunden staat- 
licher Organe das beanspruchte Adelsprädikat regelmässig beige- 
legt worden ist. Für die Richtigkeit dieser Auffassung pflegt 
auf die Vorschrift des 8 20 ALR. T. II Tit. 9 verwiesen zu wer- 
den, in der es heisst: 
„Dagegen ist die nur ein- und anderesmal geschehene Bei- 
legung adliger Prädikate, in gerichtlichen oder anderen öffent- 
lichen Ausfertigungen, zum Beweise des Geschlechtsadels für 
sich allein noch nicht hinreichend.“ 
Indes zu Unrecht. 
Auch hier führt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu 
dem richtigen Verständnis. 
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