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Im Ersten Entwurf des von den Pflichten und Rechten des
Adelsstandes handelnden Titels standen — in der endgültigen
Fassung dieses Entwurfs — unter dem Marginale „Ausweis des
Adels“ folgende Bestimmungen:
8 16: „Die Aufnahme in adliche Ritter-Orden und Stif-
ter; zu Turnieren; zur Ritterbank auf den Landtagen, und in
den ÜOollegien; so wie zu adlichen Hof-Aemtern, beweist den
einer Familie zukommenden Geschlechtsadel.“
Im 8 17 folgte dann die Bestimmung über den auf Grund
„würklichen Besitzes des Adels im Jahre 1740“ gewährten Schutz.
Zu diesen beiden Vorschriften wurde (wie schon unter Ziffer III
a. E. der Mitteilung des Heroldsamtes im Juliheft 1907 des „Ver-
waltungsarchivs“ erwähnt) von der Glogauschen Oberamtsregierung
ein Monitum dahin gezogen, dass es noch einer besonderen Ent-
scheidung der Frage bedürfe, ob die Beilegung des adligen Prä-
dikats, die in einer landesherrlichen Kanzelei- Ausfertigung ge-
schehen sei, den Geschlechtsadel beweise, oder allen-
falls zum Nachweise des Besitzes des Adels hın-
länglich sei. Begründet wurde dieses Monitum in folgender Weise:
„Eis geschiehet nicht selten, dass Personen, deren Herkunft
entweder garnicht oder doch nicht genugsam bekannt ist, in
den Unterschriften ihrer Eingaben bey den Landes Dicasteriis
sich des Adelsprädicates bedienen und selbst in denen an des
Königs höchste Person gerichteten Eingaben kommt dergleichen
vor.
Es wird sodann in denen darauf ergehenden Verfügungen,
besonders auch in den königlichen Cabinets-Ordres nicht leicht
dieses Praedicat weggelassen, es müsste denn in irgend einem
ausserordentlichen Falle gantz ungezweifelt seyn, dass dem
Supplicanten das Adelspraedicat nicht zukomme. Die in lan-
desherrlichen Canzelleyen geschehene Beylegung desselben
dürfte also wohl nicht zum Nachweis des Adels oder dessen
Besitzes dienen können, wenn nicht zugleich nach-