Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

_ 52 _. 
Im Ersten Entwurf des von den Pflichten und Rechten des 
Adelsstandes handelnden Titels standen — in der endgültigen 
Fassung dieses Entwurfs — unter dem Marginale „Ausweis des 
Adels“ folgende Bestimmungen: 
8 16: „Die Aufnahme in adliche Ritter-Orden und Stif- 
ter; zu Turnieren; zur Ritterbank auf den Landtagen, und in 
den ÜOollegien; so wie zu adlichen Hof-Aemtern, beweist den 
einer Familie zukommenden Geschlechtsadel.“ 
Im 8 17 folgte dann die Bestimmung über den auf Grund 
„würklichen Besitzes des Adels im Jahre 1740“ gewährten Schutz. 
Zu diesen beiden Vorschriften wurde (wie schon unter Ziffer III 
a. E. der Mitteilung des Heroldsamtes im Juliheft 1907 des „Ver- 
waltungsarchivs“ erwähnt) von der Glogauschen Oberamtsregierung 
ein Monitum dahin gezogen, dass es noch einer besonderen Ent- 
scheidung der Frage bedürfe, ob die Beilegung des adligen Prä- 
dikats, die in einer landesherrlichen Kanzelei- Ausfertigung ge- 
schehen sei, den Geschlechtsadel beweise, oder allen- 
falls zum Nachweise des Besitzes des Adels hın- 
länglich sei. Begründet wurde dieses Monitum in folgender Weise: 
„Eis geschiehet nicht selten, dass Personen, deren Herkunft 
entweder garnicht oder doch nicht genugsam bekannt ist, in 
den Unterschriften ihrer Eingaben bey den Landes Dicasteriis 
sich des Adelsprädicates bedienen und selbst in denen an des 
Königs höchste Person gerichteten Eingaben kommt dergleichen 
vor. 
Es wird sodann in denen darauf ergehenden Verfügungen, 
besonders auch in den königlichen Cabinets-Ordres nicht leicht 
dieses Praedicat weggelassen, es müsste denn in irgend einem 
ausserordentlichen Falle gantz ungezweifelt seyn, dass dem 
Supplicanten das Adelspraedicat nicht zukomme. Die in lan- 
desherrlichen Canzelleyen geschehene Beylegung desselben 
dürfte also wohl nicht zum Nachweis des Adels oder dessen 
Besitzes dienen können, wenn nicht zugleich nach-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.