Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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führen müssen, da die verschiedenen Staatsbehörden bei Prüfung 
des Adelsausweises zu einem verschiedenen Ergebnis hätten ge- 
langen können. Um dies zu verhindern, verlangte man für das 
in dem Gebrauche des Adelsprädikates durch Staatsbehörden zu 
erblickende Anerkenntnis einen längeren gleichmässigen 
Gebrauch des Adelsprädikats in den Kundgebungen der Staats- 
behörden. In der Schlussredaktion des 8 20 wurde dies dadurch 
zum Ausdruck gebracht, dass in den 8 20 die Worte eingescho- 
ben wurden: 
„Dagegen ist die nur ein und anderesmal gesche- 
hene Beilegung . ... . nicht hinreichend“. 
Mit Einführung der Verfassung wurde die Sachlage für 
das Adelsanerkenntnis durch die Staatsbehörden eine andere. 
Die Staatsbehörden hatten jetzt nicht mehr nur den Willen des 
Herrschers, sondern den der verfassungsmässigen Staats- 
gewalt zum Ausdruck zu bringen. Die Entscheidung 
der Adelsverhältnisse blieb aber dem Herrscher 
allein vorbehalten (Verfassungsurkunde, Artikel 50). 
Demgemäss blieb auch er allein befugt, ein Anerkenntnis 
des Adels oder der Befugnis zum Adelsgebrauch auszusprechen 
und diese seine Befugnis konnte daher an seiner Stelle Jetzt nur 
noch von den Behörden ausgeübt werden, denen er sie aus- 
drücklich delegiert hatte. Demgemäss können die nach Erlass 
dder Verfassung von den Staatsbehörden in ihren öffentlichen Aus- 
fertigungen gebrauchten Adelsprädikate nur dann Beweiskraft 
für den Geschlechtsadel haben, wenn die Beilegung auf Grund 
vorgängiger Prüfung und Anerkennung der Zuständigkeit des 
Adels durch das Staatsoberhaupt bezw. die Adels- 
behörde erfolgt ist. 
Auf diesem Standpunkt steht bereits im Jahre 1855 der 
Minister des Königlichen Hauses, wenn er — unter dem 14. Juni 
— hinsichtlich der Anerkennung der Freiherrnwürde bemerkt, 
eine wirkliche Berechtigung zur Führung des Freiherrntitels könne
	        
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