Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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dann nicht angenommen werden, wenn 
„zwar vielfache einzelne Beilegungen des höheren Prädikates 
dargetan werden, aber ohne dass diesen Beilegungen der zu 
einer Rechtsverjährung“ — womit auf8 19 ALR. T. II Tit. 9, der 
früher irrig bisweilen als Vorschrift über den Erwerb des 
Adels durch Verjährung aufgefasst wurde, hingewiesen 
werden soll! — „erforderliche Umstand, dass sie von einer 
dazu autorisierten Behörde und absichtlich 
abgegeben werden, zur Seite stände“. 
Der Adelsprätendent muss daher jetzt den Nachweis füh- 
ren, dass die Beilegung des Adelsprädikats auf einem Aner- 
kenntnis des Landesherrn oder der Adelsbehörde 
beruht. Der Beilegung des Adelsprädikats in einer urkundlichen 
Ausfertigung eines anderen staatlichen Organes gegenüber 
muss er also jetzt nachweisen, dass dieses staatliche Organ vor- 
her bei der zur Entscheidung über die Adelsverhältnisse zustän- 
digen Stelle Rückfrage gehalten und auf Grund bestätigender Aus- 
kunft — oder eines Adelszeugnisses — ihm das Prädikat beigelegt hat. 
Damit steht im Einklange, dass die an sämtliche Gerichte 
und Beamte der Staatsanwaltschaft gerichtete Verfügung des 
Justizministers vom 13. Januar 1855 (JMBl. 1855 S. 175) diese 
anwies, der Einrichtung des Heroldsamts ihre besondere Auf- 
merksamkeit zu widmen, 
„weil das Heroldsamt vermöge der ihm übertragenen Be- 
arbeitung aller Standesangelegenheiten in manchen Fällen, 
namentlich bei Adelsanmassungen und zwei- 
felhaften Adelsstufen Veranlassung haben kann, mit 
den Gerichten und den Beamten der Staatsanwaltschaft in 
Kommunikation zu treten“. 
Dem gegenüber lässt sich nicht einwenden, dass die Be- 
anstandung der Adelsführung heute doch auch noch von 
der Staatsanwaltschaft (und den Polizeibehörden als deren Hilfs- 
organen) ausgehen kann. Denn die Beanstandung einer unrecht-
	        
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