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mässigen Adelsführung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ge-
rade zum Schutze des dem König auf dem Gebiete des Adels-
rechts nach Art. 50 der Verfassungsurkunde vorbehaltenen Rechts,
zu welchem Schutze die Staatsanwaltschaft durch die Gesetze
verpflichtet ist.
Hierbei mag schliesslich darauf hingewiesen werden, dass,
wenn das ausschliessliche Recht des Landesherrn zur Entschei-
dung der Adelsfrage geleugnet wird, der 8 360 Nr. 8 RStGB.
für das Adelsrecht überhaupt kaum einen praktischen Zweck hat.
Kann sich der Beschuldigte darauf berufen, dass die ihm mitge-
teilte Meinung der zuständigen Adelsbehörde oder, wie dies vor-
gekommen ist (z. B. Fall v. A.) und voraussichtlich auf Grund
dder jetzigen Stellungnahme des Kammergerichts in immer stei-
gendem Masse vorkommen wird, die Meinung des Landesherrn
selbst über seine Adelsberechtigung keine weitere Bedeutung als
die eines Gutachtens hat, dem er seinerseits Gutachten irgend-
welcher Privatpersonen bei Gericht mit Erfolg gegenüberstellen
darf, so wird ihm kaum jemals der für die Bestrafung aus & 360
Nr. 8 notwendige Dolus nachzuweisen sein. Auf diesen Stand-
punkt der fehlenden Nachweisbarkeit des Dolus stellen sich denn
auch jetzt meist die Strafgerichte. Damit wird aber der Schutz
für das Seiner Majestät dem Könige auf dem Gebiete des Adels-
wesens vorbehaltene Recht so gut wie hinfällig. Von der Auf-
fassung eines so geringen Werts dieses Schutzes ging unseres
Erachtens der Justizminister nicht aus, als er am 13. Januar
1855 die oben wiedergegebene allgemeine Verfügung an sämtliche
Gerichte und Beamten der Staatsanwaltschaften erliess (JMBl.
1855 8. 175), der Einrichtung des Heroldsamts ihre besondere
Aufmerksamkeit zu widmen.
Mit der Einleitung eines Strafverfahrens aus $ 360 Nr. 8
RStGB. wird ebenso wie mit einem Antrag der Adelsbehörde
auf Fernhaltung von Adelsprädikaten in den Personenstandsre-
gistern „von der Staatsbehörde kraft des ihr zustehen-