Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Parlamentes stets propagiert wurde'®, der Verwirklichung zuzu- 
führen. Der unmittelbare Anstoss für die Reformaktion aller- 
8 Nach dem Prinzipe des „allgemeinen Wahlrechtes® wurde in Oester- 
reich bis zur Wahlreform vom Jahre 1896 eigentlich nur einmal gewählt, 
nämlich für die Frankfurter Nationalversammlung; wallberechtigt war 
hier jeder volljährige Staatsbürger ohne Rücksicht auf Zensus und Stand. 
Allerdings fand die Wahl in Oesterreich im Sinne der Ermächtigung seiten« 
des Vorparlamentes indirekt statt. Seitdem konnte selbst zur Zeit der 
Hochflut der demokratischen Idee in den Verfassungsgesetzen das allge- 
meine Wahlrecht nie ganz zur Durchführung gelangen. Schon die ernte 
Verfassungsurkundae vom 25. April 1848 stellte als Prinzip für die Wahl 
der Abgeordnetenkammer neben der Volkzahl die „Vertretung aller staats- 
bürgerlichen Interessen“ auf. Die provisorische Wahlordnung vom 9. Mai 
1848 (Pol. G. Sig. No 57) 8 31 schloss vom Wahlrechte für die Abgeordneten- 
kammer „Arbeiter gegen Tag- oder Wochenlohn, Dienstleute und Personen, 
die aus öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten Unterstützungen geniessen“, aus. 
Die gleiche Beschränkung enthielt dann auch die im Sinne der k. Proklamation 
von 16. Mai 1848, (Pol. G. Sig. No 65) für den konstituierenden Reichıs- 
tag erlassene Wahlordnung vom 30. Mai 1848, (Pol. G. Sig. No 75). Aller- 
dings wurde später mit Min.Erlass vom 10. Juni 1848 den „selbständigen 
Arbeitern“ das Wahlrecht zugestanden. — Der Kremsierer Verfassungs- 
entwurf vom Jahre 1849 (8 95) kehrte zur Zensuswahl für die Volkskammer 
zurück, indem das Wahlrecht von der Entrichtung einer direkten Steuer 
von mindestens 5 fl. C. M. abhängig gemacht wurde, In ähnlicher Weise 
schrieb die „oktroyierte Verfassung“ vom 4, März 1849, RGBl. 150 die Ent- 
richtung eines durch die Wahlordnung zu bestimmenden Jahresbetrages an 
direkten Steuern (5 bis 20 fl. C. M.) oder aber gewisse persönliche Kigen- 
schaften als Bedingung des Wahlrechtes für das Unterhaus vor ($$ 43, 44). 
Die späteren Verfassungen seit 1861 bis 1896 halten dagegen Jen Stand- 
Punkt der „Interessenvertretung“ und der „Wählerkurien* konsequent fest 
Seit der Begründung des konstitutionellen Lebens in Oesterreich 
anfang der 60er Jahre wurde sowohl ausserhalb des Parlamentes von demo- 
kratischer Seite für das allgemeine Wahlrecht agitiert als auch wieder- 
holt die Einführung desselben im Parlamente beantragt. In dieser Be- 
-iehung ist namentlich die Wirksamkeit des Abg. KRONAWETTER hervor- 
zuheben (Petition des demokratischen Vereines im Wiener VII. Gemeinde- 
bezirke ex 1869). Ferner die Anträge des Abg. RECHBAUER vom 30. März 
1870, Sten. Prot. V. Sess. S. 966; dann der Abg. SCHÖNERER und Gen. vom 
10. Dez. 1880 (Sten. Prot, IX. Sess. Beil. Nr. 285) und vom 28. Jan. 1881 
(Nr. 266). Nach letzterem Antrage sollte das Abgeordnetenhaus aus 400 Mit- 
gliedern bestehen, welche derart auf die Kronländer verteilt werden sollten,
	        
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